Löschdienst beauftragen: Ablauf, Grenzen und Vertrag
Ein Löschdienst ist kein kleiner Rechtsanwalt und keine Behörde. Er betreibt die administrative Seite eines Verfahrens, das an anderer Stelle entschieden wird: bei der Plattform, beim Hostprovider, bei der Suchmaschine und, wenn es darauf ankommt, vor Gericht. Wer die Aufgabenteilung kennt, erkennt vor der Unterschrift, was ein Anbieter leisten kann und was nicht.
ABSTRACT
Entscheidend ist die Grenze des Rechtsdienstleistungsgesetzes: Beweissicherung, Fundstellenermittlung, Meldungen über die vorgesehenen Formulare, Fristenverfolgung und Dokumentation darf ein Dienstleister erbringen. Die rechtliche Prüfung des Einzelfalls in fremder Angelegenheit, die Abmahnung und jedes gerichtliche Verfahren gehören zur Rechtsanwaltschaft. Ein Vertrag, der diese Trennung nicht abbildet, verspricht etwas, das nicht geliefert werden darf.
Die genannten Vorschriften, Fristen und Verfahrensschritte wurden am angegebenen Datum an der Primärquelle geprüft: gesetze-im-internet.de für RDG, BGB, DDG und UWG, eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, EUR-Lex für die Verordnung (EU) 2022/2065, das Informationsblatt des Koordinators für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur sowie die Hilfeseiten von Google zu rechtlichen Anträgen.
Inhalt
- 01Was ein Löschdienst tatsächlich tut
- 02Löschdienst oder Rechtsanwalt
- 03Die vier Hebel einer Löschung
- 04Was der Auftraggeber liefern muss
- 05Der Ablauf eines Auftrags
- 06Wie Ergebnisse geprüft werden
- 07Was im Vertrag stehen muss
- 08Preis, Widerruf und Kündigung
- 09Warnzeichen bei der Auswahl
- 10Was kein Dienst versprechen kann
01Was ein Löschdienst tatsächlich tut
Eine Löschung vollzieht nicht der Dienstleister, den Sie beauftragen, sondern die Stelle, die den Inhalt technisch vorhält. Die Arbeit eines Anbieters besteht darin, diese Stelle zu finden, ihr die Entscheidung zu ermöglichen und sie nachweisbar zu machen.
- Fundstellenermittlung: alle Adressen eines Inhalts einschließlich Spiegelungen, Archiven, Sammelseiten und eingebetteten Kopien.
- Beweissicherung je Fundstelle mit Datum, Uhrzeit und vollständiger Seitenaufnahme.
- Zuordnung des richtigen Eingangs: Produktformular, Melde- und Abhilfeverfahren, Datenschutzantrag, Urheberrechtsbeschwerde oder Beanstandung beim Hoster.
- Formulierung der Pflichtangaben, damit die Meldung nicht an einer Formalie scheitert.
- Fristen- und Vorgangsverfolgung, Eskalation über die internen Beschwerdestufen.
- Erneute Prüfung der entfernten Adressen und Meldung jeder Wiederveröffentlichung.
Was nicht passiert: Niemand greift auf einen fremden Server zu, und niemand setzt eine Behörde in Bewegung, die löschen könnte. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur stellt selbst fest, dass sie Inhalte nicht löschen oder sperren und eine Löschung auch nicht anordnen kann.
02Löschdienst oder Rechtsanwalt
Die Trennlinie steht in § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unzulässig, soweit sie nicht durch die dort genannten Vorschriften oder durch ein anderes Gesetz erlaubt wird.
Für Dienstleister gilt die Ausnahme in § 5 Absatz 1 RDG: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Hauptleistung muss also die technische und administrative Arbeit sein, nicht die Rechtsberatung.
| Aufgabe | Löschdienst | Rechtsanwaltschaft |
|---|---|---|
| Fundstellen suchen und sichern | Kernleistung, in der Breite nur hier zu erwarten | Möglich, aber nach Stunden abgerechnet |
| Meldung über das Formular der Plattform | Kernleistung, einschließlich Pflichtangaben und Eskalation | Ebenfalls möglich, bringt aber keinen Formvorteil |
| Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder Meinung | Nur als Nebenleistung nach § 5 Absatz 1 RDG | Eigentliche Zuständigkeit |
| Abmahnung mit Unterlassungserklärung | Nicht zulässig | Zuständigkeit, mit Kostenfolge für die Gegenseite |
| Einstweilige Verfügung, Klage, Strafanzeige vertreten | Nicht zulässig | Zuständigkeit |
| Auskunft über einen anonymen Verfasser erzwingen | Nicht möglich | Über richterliche Anordnung oder Strafverfahren |
Beide Seiten arbeiten nebeneinander. Der Dienstleister erzeugt die Aktenlage, auf die eine Kanzlei zugreift; die Kanzlei erzeugt den Druck, den ein Formular nicht erzeugt. SARAZIM LLC erbringt keine Rechtsdienstleistungen und ist keine Rechtsanwaltskanzlei.
03Die vier Hebel einer Löschung
Ein Auftrag ohne Hebelplan läuft ins Leere. Vier Adressaten kommen in Betracht, nur zwei lassen den Inhalt verschwinden.
| Adressat | Wirkung | Grundlage |
|---|---|---|
| Plattform oder Betreiber | Der Inhalt wird entfernt oder gesperrt | Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065, § 7 DDG |
| Hostprovider oder Registrar | Der Auftritt wird gesperrt, wenn der Betreiber nicht reagiert | Eigene Nutzungsbedingungen; § 5 DDG führt zum Verantwortlichen |
| Suchmaschine | Die Adresse wird ausgelistet, der Inhalt bleibt online | Rechtlicher Entfernungsantrag oder Antrag nach Datenschutzrecht |
| Gericht | Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz | Zivilverfahren, nur über eine Kanzlei |
Google weist für den eigenen Bereich darauf hin, dass nur Inhalte von Suchergebnisseiten entfernt werden können und eine Entfernung an der Quelle die Mitwirkung des Seitenbetreibers verlangt. Ein Angebot, das nur Suchergebnisse bearbeitet, löst das Problem nicht.
04Was der Auftraggeber liefern muss
Der häufigste Grund für einen stockenden Auftrag ist nicht die Plattform, sondern eine unvollständige Unterlage. Ohne Zuordnung von Person, Inhalt und Recht bleibt jede Meldung eine Behauptung.
Vor dem ersten Arbeitstag
- Vollständige Adressen aller bekannten Fundstellen, ohne Kürzung und ohne Weiterleitungsdienst.
- Eigene Bildschirmaufnahmen mit Adresszeile, Datum und Uhrzeit, soweit vorhanden.
- Der genaue Satz oder Bildbereich, der beanstandet wird, wörtlich bezeichnet.
- Die Einordnung je Beanstandung: unwahre Tatsachenbehauptung, Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht oder Richtlinienverstoß.
- Der Nachweis der Unwahrheit oder der Rechteinhaberschaft, etwa Vertrag, Rechnung, Rohdatei oder Veröffentlichungsnachweis.
- Schreibweisen Ihres Namens, frühere Namen, Künstler- und Nutzernamen für die Suche.
- Bereits selbst eingereichte Meldungen samt Vorgangsnummer und Antwort.
- Eine schriftliche Vollmacht für Meldungen, die eine Vertretung voraussetzen.
Kein Dienstleister kann prüfen, ob Sie Rechteinhaber sind. Eine unzutreffende Angabe in einer Urheberrechtsbeschwerde wirkt gegen Sie, weil jede Plattform diese Meldungen gesondert bewertet und Kopien an Transparenzprojekte weitergibt.
05Der Ablauf eines Auftrags
Ein belastbarer Ablauf hat feste Stufen und je Stufe ein sichtbares Ergebnis. Fehlt eine Stufe, fehlt der Nachweis, dass gearbeitet wurde.
- Erstaufnahme: Sachverhalt, Ziel, bekannte Fundstellen, Belege.
- Transparenzerhebung: systematische Suche nach weiteren Kopien, Ergebnis als Liste mit Adresse, Plattform und Zustand.
- Beweissicherung je Fundstelle, vor der ersten Meldung und nicht danach.
- Zuordnung des Eingangs und Formulierung der Pflichtangaben je Plattform.
- Einreichung, Sicherung der Eingangsbestätigung und Eintrag der Vorgangsnummer.
- Nachlauf: interne Beschwerde, Beanstandung beim Hoster, Antrag an die Suchmaschine.
- Abschlussbericht mit Zustand je Adresse und offener Punkteliste.
- Nachkontrolle in festen Abständen, weil Inhalte unter neuer Adresse zurückkehren.
Für die zweite Runde gibt der Bundesgerichtshof den Takt vor. Nach der Pressemitteilung zum Urteil vom 25. Oktober 2011 (VI ZR 93/10) leitet der Hostprovider die Beanstandung an den Verantwortlichen zur Stellungnahme weiter; bleibt sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen. Bestreitet der Verantwortliche substantiiert, kann der Anbieter Nachweise verlangen.
06Wie Ergebnisse geprüft werden
Ein Ergebnis, das nur behauptet wird, ist kein Ergebnis. Jede Entfernung lässt sich mit Mitteln gegenprüfen, die auch Sie anwenden können.
| Prüfung | Was sie zeigt | Grenze |
|---|---|---|
| Direkter Aufruf der Adresse | Ob die Seite noch ausgeliefert wird | Zwischenspeicher im Browser kann täuschen |
| Aufruf ohne Anmeldung und aus anderem Netz | Ob nur Ihr Zugang gesperrt wurde | Regionale Sperren bleiben unsichtbar |
| Suche nach Titel und Textauszug | Ob Kopien unter anderer Adresse bestehen | Neue Kopien erscheinen erst mit Verzögerung |
| Suchergebnis zum eigenen Namen | Ob die Auslistung wirkt | Wirkt nur für Anfragen zum Namen, nicht allgemein |
| Antwort der Plattform mit Vorgangsnummer | Welche Entscheidung mit welcher Begründung erging | Eine Ablehnung sagt nichts über die Rechtslage |
Verlangen Sie den Abschlussbericht je Adresse, nicht als Summe. Eine Quote ohne Liste ist nicht prüfbar, und eine Liste ohne Datum der letzten Kontrolle sagt nichts über den heutigen Zustand.
07Was im Vertrag stehen muss
Der Vertrag entscheidet, was Sie im Streitfall in der Hand haben. Prüfen Sie ihn gegen den Ablauf, nicht gegen das Angebot.
- Leistungsgegenstand je Adresse oder je Plattform, mit der mitgelieferten Fundstellenliste als Anlage.
- Ausdrückliche Feststellung, dass keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG erbracht wird und wo die Zuständigkeit einer Kanzlei beginnt.
- Berichtspflicht mit Zeitpunkt und Form, nicht auf Anfrage.
- Regelung für Wiederveröffentlichung: ob eine neue Adresse desselben Inhalts zum Auftrag gehört und wie lange.
- Behandlung von Fundstellen, die nicht entfernt werden: Teilrückzahlung, Verrechnung oder ausdrücklicher Ausschluss.
- Datenschutz: Zweck, Speicherdauer und Löschung der übergebenen Dateien. Erwägungsgrund 81 der Datenschutz-Grundverordnung verlangt für eine Verarbeitung im Auftrag einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument.
- Vertraulichkeit und Verbot, den Fall als Referenz zu nutzen.
- Benennung der verantwortlichen Person und ein Impressum, das § 5 DDG entspricht: Name, Anschrift, schnelle elektronische Kontaktaufnahme, Register und Registernummer.
Fehlt die Anlage mit den Adressen, ist der Leistungsumfang offen. Dann lässt sich später nicht feststellen, ob eine Fundstelle vergessen oder nie beauftragt war.
08Preis, Widerruf und Kündigung
Die Preisstruktur verrät mehr als der Betrag. Entscheidend ist, woran die Vergütung hängt: an der Zahl der Fundstellen, an der Laufzeit oder am Ergebnis.
- Ein Pauschalpreis ohne Mengenangabe ist nicht prüfbar. Er sollte an die Anlage gebunden sein.
- Eine Erfolgsvergütung verschiebt das Risiko, verlangt aber eine klare Definition, wann ein Erfolg eingetreten ist und wer ihn feststellt.
- Eine Laufzeitgebühr ist nur für die Nachkontrolle sinnvoll, nicht für die Erstbearbeitung.
- Verbrauchende Mandanten haben bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht; die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Absatz 2 BGB 14 Tage.
- Für Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, erlaubt § 627 BGB die fristlose Kündigung ohne die Voraussetzung des § 626 BGB.
- Verlangen Sie eine Abrechnung, die den Bericht spiegelt.
Wer vor der Beauftragung eine Löschung zusichert, trifft eine Aussage über eine Entscheidung Dritter. § 5 Absatz 1 UWG untersagt irreführende geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, eine geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen worden wäre; nach Absatz 2 ist eine Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält.
09Warnzeichen bei der Auswahl
Die folgenden Punkte sind keine Geschmacksfragen. Jeder hat eine rechtliche oder praktische Entsprechung.
- Zusage einer vollständigen Löschung vor Kenntnis der Fundstellen und der Betreiber.
- Angebot, einen anonymen Verfasser zu identifizieren, ohne richterliche Anordnung und ohne Strafverfahren.
- Ankündigung, eine Abmahnung oder eine Unterlassungserklärung selbst zu versenden, ohne Kanzlei im Hintergrund.
- Fehlendes oder unvollständiges Impressum. § 5 DDG verlangt die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.
- Keine schriftliche Leistungsbeschreibung, nur Chatverlauf und Zahlungsaufforderung.
- Abrechnung in Kryptowährung oder auf ein Privatkonto.
- Verlangen nach Zugangsdaten zu Ihren Konten.
- Berufung auf Beziehungen zu Plattformen oder Behörden anstelle eines beschriebenen Verfahrens.
10Was kein Dienst versprechen kann
Manche Ergebnisse liegen außerhalb der Reichweite jedes Anbieters, weil sie von einer fremden Entscheidung abhängen. Wer sie zusichert, verkauft ein Risiko als Leistung.
- Die Löschung einer Meinung. Sie ist durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt; angreifbar sind Tatsachenbehauptungen und Richtlinienverstöße.
- Eine feste Bearbeitungszeit. Für eine gewöhnliche Meldung enthält die Verordnung (EU) 2022/2065 keine Stundenfrist; nach ihren Erwägungsgründen ist unverzügliches Handeln vor allem bei Gefahr für Leben oder Sicherheit geboten.
- Die Entscheidung einer Behörde. Der Koordinator für digitale Dienste prüft nach eigenen Angaben nur das Verfahren des Anbieters, nicht die Rechtmäßigkeit eines Inhalts.
- Ein verbindliches Ergebnis der außergerichtlichen Streitbeilegung. Nach den Erwägungsgründen der Verordnung ist es nicht bindend; der Weg zum Zivilgericht bleibt offen.
- Dass nichts zurückkehrt. Entfernte Inhalte erscheinen unter neuer Adresse, weshalb nur die Nachkontrolle den Zustand hält.
- Dass eine Meldung unbemerkt bleibt. Google sendet nach eigenen Angaben eine Kopie der erhaltenen rechtlichen Hinweise an das Projekt Lumen.
Eine Auslistung aus einer Suchmaschine ist keine Löschung. Der Inhalt bleibt über Links, soziale Netzwerke und andere Suchmaschinen erreichbar; wirksam ist nur die Entfernung an der Quelle.
Häufige Fragen
Darf ein Löschdienst meine Sache rechtlich prüfen?
Nur als Nebenleistung. § 2 Absatz 1 RDG definiert die Rechtsdienstleistung als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert; § 5 Absatz 1 RDG erlaubt sie, wenn sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild gehört. Die eigenständige Beratung bleibt der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.
Kann ein Anbieter eine Abmahnung für mich verschicken?
Nein. Die Abmahnung mit Aufforderung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung, die nach § 3 RDG nur erbringen darf, wem es erlaubt ist. SARAZIM LLC erbringt keine Rechtsdienstleistungen.
Brauche ich den Dienstleister überhaupt, wenn es Formulare gibt?
Sie können jede Meldung selbst einreichen. Der Unterschied liegt in der Breite der Fundstellenermittlung, in der Beweissicherung vor der Meldung und darin, dass die Beschwerdestufen mit Vorgangsnummer und Datum weiterverfolgt werden.
Wie lange kann ich eine Ablehnung der Plattform anfechten?
Nach den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) 2022/2065 soll die Anfechtung im internen Beschwerdeverfahren für mindestens sechs Monate ab der Mitteilung der Entscheidung möglich sein. Diese Frist ist der Grund, eine Eingangsbestätigung zu sichern.
Kann ich den Vertrag widerrufen, nachdem die Arbeit begonnen hat?
Bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 2 BGB 14 Tage. Unabhängig davon erlaubt § 627 BGB bei Diensten höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden, die fristlose Kündigung.
Was ist ein realistischer Zeitrahmen?
Er hängt vom Adressaten ab, nicht vom Anbieter. Für eine gewöhnliche Meldung setzt die Verordnung keine Stundenfrist; Online-Plattformen müssen nach Artikel 16 Absatz 6 zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv entscheiden. Seiten ohne Meldeweg brauchen den Umweg über den Hostprovider.
Wie erkenne ich, ob wirklich gelöscht wurde?
Rufen Sie die Adresse ohne Anmeldung und aus einem anderen Netz auf, suchen Sie zusätzlich nach Titel und Textauszug und verlangen Sie den Zustand je Adresse mit Datum der letzten Kontrolle. Eine Prozentangabe ohne Liste ist nicht prüfbar.
Hilft eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur?
Sie betrifft das Verfahren, nicht den Inhalt. Nach § 20 DDG führt die Koordinierungsstelle eine zentrale Beschwerdestelle; zugleich stellt sie klar, dass sie Inhalte nicht löschen oder sperren und eine Löschung nicht anordnen kann.
Geprüfte Quellen
- § 2 RDG - Begriff der Rechtsdienstleistung
- § 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
- § 5 RDG - Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung
- § 355 BGB - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 627 BGB - Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
- § 5 UWG - Irreführende geschäftliche Handlungen
- § 5 DDG - Allgemeine Informationspflichten
- § 7 DDG - Beschränkte Verantwortlichkeit der Diensteanbieter
- § 20 DDG - Zentrale Beschwerdestelle
- Artikel 5 GG - Freiheit der Meinung und ihre Schranken
- Pressemitteilung Nr. 169/2011 zum Urteil VI ZR 93/10 - Bundesgerichtshof
- Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste - EUR-Lex
- Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste - Bundesnetzagentur
- Inhalte aus rechtlichen Gründen melden und Lumen - Google
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt vom Sachverhalt, von der Rechtsordnung und von Entscheidungen Dritter ab; nichts hiervon verspricht einen Erfolg. Richtlinien der Plattformen und rechtliche Pflichten ändern sich; dargestellt ist der am angegebenen Datum geprüfte Stand. Genannte Plattformen sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber, und SARAZIM LLC ist nicht mit ihnen verbunden. SARAZIM LLC erbringt keine Rechtsdienstleistungen; wo Rechtsberatung erforderlich ist, beauftragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
CASE INTAKE
Prüfen Sie den Umfang, bevor Sie den Preis prüfen
SARAZIM LLC übernimmt die administrative Seite dieses Ablaufs: Fundstellenermittlung, Beweissicherung je Adresse, Meldungen über die vorgesehenen Eingänge, die internen Beschwerdestufen, die Anträge bei der Suchmaschine und die Nachkontrolle mit Bericht je Adresse. Die Beratung ist vertraulich.
Jede Beratung erfolgt anonym.