Inhalte über die eigene Person aus der Google-Suche entfernen
Google betreibt mehrere getrennte Antragswege, jeder für eine andere Kategorie. Der häufigste Grund für einen erfolglosen Versuch ist der falsche Weg. Hier steht, welcher Antrag wofür greift.
ABSTRACT
Eine Entfernung bei Google ist eine Auslistung aus den Suchergebnissen, keine Löschung der Seite. Der Weg hängt von der Kategorie ab: Kontaktdaten, Doxxing, intime Bilder echt oder gefälscht, veraltete Inhalte, rechtswidrige Inhalte. Dazu kommt die Auslistung nach Art. 17 DSGVO.
Geprüft am 26. Oktober 2026 anhand der deutschsprachigen Google-Hilfeseiten und Formulare, der Verordnung (EU) 2016/679 bei EUR-Lex, der Urteile C-131/12, C-136/17, C-507/17 und C-460/20 sowie der Hinweise des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht.
Inhalt
- 01Auslistung ist keine Löschung
- 02Welcher Antrag wofür gilt
- 03Kontaktdaten und Doxxing-Inhalte
- 04Intime Bilder, echt und gefälscht
- 05Wenn die Seite schon entfernt ist
- 06Rechtliche Entfernungsanträge
- 07Auslistung nach Art. 17 DSGVO
- 08Die Abwägung nach EuGH-Rechtsprechung
- 09Wie weit die Auslistung reicht
- 10Zuerst an der Quelle ansetzen
- 11Beschwerde, Bing und Grenzen
01Auslistung ist keine Löschung
Google schreibt es selbst: Selbst wenn Google die Website oder das Bild aus den Suchergebnissen entfernt, ist die Seite weiterhin vorhanden. Entfernt wird der Treffer, nicht der Inhalt.
Ein bewilligter Antrag ändert, was Google anzeigt. Über die direkte Adresse, über Messenger und über andere Suchmaschinen bleibt die Seite erreichbar.
Der Begriff dafür ist Auslistung. Gelöscht wird nur beim Seitenbetreiber oder beim Hoster. Beide Wege laufen getrennt.
02Welcher Antrag wofür gilt
Google trennt Richtlinienverstöße von rechtlichen Anträgen. Die Richtlinien gelten laut Google weltweit, rechtliche Anträge werden nach dem Recht eines Landes beurteilt.
| Antragsweg | Deckt ab | Wo |
|---|---|---|
| Suchergebnisse über dich | Name mit Privatadresse, Telefon oder E-Mail | Suchergebnisse über dich |
| Daten und Doxxing | Ausweis- und Steuernummern, Kontodaten, Unterschrift, Krankenakten, Passwörter | Antrag auf Entfernung |
| Sexuelle Inhalte | Echte und gefälschte intime Darstellungen, grundlose Verknüpfung mit Pornoseiten | Derselbe Antrag |
| Entfernungsgebühr | Seiten, die für die Löschung Geld verlangen | Derselbe Antrag |
| Veraltete Inhalte | Snippet oder Cache einer bereits geänderten Seite | Veraltete Inhalte |
| Rechtliche Gründe | Urheberrecht, gerichtliche Anordnung, anwendbares Recht | Rechtliches Formular |
| Art. 17 DSGVO | Namenssuchen mit unrichtigen oder nicht mehr erheblichen Inhalten | Datenschutzformular |
Jedes Formular verlangt konkrete Seitenadressen, und Google prüft nur die angegebenen. Eine Ergebnisseite gilt nicht als Adresse.
03Kontaktdaten und Doxxing-Inhalte
Für Adresse, Telefonnummer und E-Mail ist Suchergebnisse über dich der schnellere Weg. Sie hinterlegen Name, Aliasnamen und Daten und sehen den Status jedes Antrags.
- Was Sie selbst entfernen könnten, etwa im eigenen Profil, erfüllt die Anforderungen nicht.
- Bei Behörden, Bildungseinrichtungen, Online-Zeitungen und Unternehmen fehlt die Entfernungsoption.
- Daten von Personen unter 18 Jahren und berufliche Daten in Schädigungsabsicht gehören auf das ausführliche Formular.
Doxxing prüft Google in zwei Varianten: Drohungen neben den Daten, oder eine erhebliche Menge persönlicher Informationen ohne legitimen Zweck.
04Intime Bilder, echt und gefälscht
Die Richtlinie deckt drei Lagen ab. Entscheidend ist jeweils, dass Sie erkennbar sind und der Inhalt ohne Zustimmung verbreitet wurde.
- Echte Aufnahmen, die Sie nackt, bei sexuellen Handlungen oder auf intime Weise zeigen.
- Gefälschte Darstellungen, umgangssprachlich Deepfake, die Sie nackt oder sexuell explizit zeigen.
- Treffer, die Ihren Namen ohne ersichtlichen Grund mit pornografischen Seiten verbinden.
Google sucht hier standardmäßig auch nach Duplikaten; wer das nicht will, gibt es im Formular an. Die Datei bleibt liegen, die Meldung beim Hoster bleibt also nötig.
05Wenn die Seite schon entfernt ist
Hat der Betreiber den Inhalt geändert, verschwindet er laut Google erst bei der nächsten Aktualisierung. Das Tool Veraltete Inhalte aktualisieren beschleunigt das, wirkt aber nur auf Beschreibung und Cache.
Solange die Seite unverändert online ist, bringt das Tool nichts. Es setzt voraus, dass die Quelle geändert wurde.
06Rechtliche Entfernungsanträge
Greift keine Richtlinie, führt der Weg über das rechtliche Formular. Google nennt dort Urheberrecht, gerichtliche Anordnungen und das Recht auf Vergessenwerden und kann den Zugriff sperren, einschränken oder entfernen.
Mitteilungen können ohne Absenderkontakt an das Lumen-Projekt gehen, vergleichbare Angaben in den Transparenzbericht.
07Auslistung nach Art. 17 DSGVO
Grundlage ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Mai 2014, C-131/12, Google Spain gegen AEPD und Mario Costeja González. Der Suchmaschinenbetreiber ist danach Verantwortlicher.
Er muss Links aus der Trefferliste zu einer Namenssuche entfernen, auch wenn die Veröffentlichung auf der Seite selbst rechtmäßig ist und dort nichts gelöscht wird.
Heute steht der Anspruch in Art. 17 DSGVO: unverzügliche Löschung, wenn ein Grund vorliegt, etwa der Wegfall der Erforderlichkeit. Abs. 3 nimmt aus, was für die Freiheit der Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Art. 12 Abs. 3 gibt für die Antwort einen Monat, bei Komplexität um zwei Monate verlängerbar.
Was das Formular abfragt
- Die Adressen der Seiten, einzeln aufgeführt.
- Wie die Inhalte mit Ihnen zusammenhängen und warum sie weg sollen.
- Den Suchbegriff, meist den vollen Namen, bei Aliasnamen mit Erläuterung.
- Eine erreichbare E-Mail-Adresse.
Antragsberechtigt sind laut Google meist natürliche Personen, auch Vertreter mit nachweisbarer Befugnis. Ein Prüfer entscheidet manuell.
08Die Abwägung nach EuGH-Rechtsprechung
Die Auslistung ist kein Automatismus, sondern eine Abwägung gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Vier Entscheidungen prägen sie.
| Entscheidung | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|
| C-131/12, Google Spain | 13.05.2014 | Betreiber ist Verantwortlicher und muss Links zu Namenssuchen entfernen, auch bei rechtmäßiger Quelle |
| C-136/17, GC gegen CNIL | 24.09.2019 | Das Verbot besonderer Datenkategorien gilt auch für Suchmaschinen; journalistische Zwecke sperren die Auslistung nicht |
| C-507/17, Google gegen CNIL | 24.09.2019 | Keine Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine, nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen |
| C-460/20, TU und RE | 08.12.2022 | Antragsteller muss nachweisen, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind; Vorschaubilder erfordern eigene Abwägung |
Bei Strafverfahren prüft der Betreiber nach C-136/17 Schwere der Tat, Verfahrensausgang, verstrichene Zeit und Ihre Rolle. Bleibt der Link, muss die Trefferliste das aktuelle Bild der Rechtslage zeigen.
Der Betreiber ermittelt den Sachverhalt nicht selbst. Eine gerichtliche Entscheidung zu Ihren Gunsten ist daher das wirksamste Mittel.
09Wie weit die Auslistung reicht
Zwei Grenzen zählen. Die Auslistung wirkt nur bei Suchen nach Ihrem Namen; über andere Begriffe kann die Seite weiter erscheinen. Und sie wirkt nur in den Versionen für Länder mit europäischem Datenschutzrecht.
Ergänzend schränkt Google den Zugriff über Standortdaten im Land des Antragstellers ein. Nach C-507/17 gilt sie nicht für Dienste außerhalb der Union; dort braucht es einen gesonderten Antrag.
Prüfung nach der Entscheidung
- Die beantragten Adressen einzeln und wörtlich suchen.
- Die Suche mit vollem Namen und mit jedem Aliasnamen wiederholen.
- Prüfen, ob die Seite über andere Begriffe erscheint, etwa Firmen- oder Ortsnamen.
- Datum, Suchbegriff und Ergebnis mit Bildschirmaufnahme dokumentieren.
10Zuerst an der Quelle ansetzen
Google stellt diesen Schritt voran: an den Betreiber der Website wenden, denn nur dort verschwindet die Seite. Genannt werden Kontaktlink, Whois-Abfrage und Hosting-Anbieter.
Vor oder parallel zum Google-Antrag
- Adressen, Datum und eine Bildschirmaufnahme jeder Seite sichern.
- Whois-Abfrage durchführen und an die hinterlegte Adresse schreiben.
- Ohne Antwort den dort genannten Hosting-Anbieter anschreiben.
- Kopien auf Spiegelseiten einzeln erfassen, jede Adresse braucht einen eigenen Antrag.
Nur die Löschung an der Quelle betrifft alle Suchmaschinen. Jeder Antrag bei Google wirkt nur bei Google.
11Beschwerde, Bing und Grenzen
Nach einer Ablehnung bleibt die Aufsichtsbehörde. Für private Unternehmen sind in Deutschland die Landesdatenschutzbehörden zuständig. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht wertet eine Eingabe als Beschwerde nach Art. 77 DSGVO, wenn Sie nachvollziehbar darlegen, dass eigene Rechte betroffen sind.
Sitzt der Verantwortliche in einem anderen Bundesland, verweist die Behörde auf die zuständige Stelle. Legen Sie Nachweise bei, bei Streit über die Richtigkeit die vollständige Korrespondenz.
Bing wird getrennt beantragt
Microsoft führt für Europa ein eigenes Sperrformular. Es fragt Identität, Wohnsitzland, die Rolle in der Öffentlichkeit, die Adressen und eine eidesstattliche Erklärung ab. Microsoft hält fest, dass ein Antrag keine Sperrung garantiert.
Was kein Antrag erreicht
- Spiegelseiten, die die Seite übernommen haben: jede Adresse braucht einen eigenen Antrag.
- Kopien per Direktlink oder Messenger, die die Suche nie berühren.
- Beschreibung und Cache, bis Google neu erfasst.
- Andere Suchmaschinen und Archivdienste mit eigenen Verfahren.
Häufige Fragen
Löscht eine Entfernung bei Google die Seite?
Nein. Die Seite bleibt laut Google vorhanden, auch wenn sie aus den Suchergebnissen verschwindet. Löschen kann nur der Seitenbetreiber oder dessen Hoster.
Welcher Antrag gilt für meine Privatadresse?
Für Name mit Adresse, Telefon oder E-Mail das Werkzeug Suchergebnisse über dich. Ausweis- und Kontonummern, Krankenakten und Doxxing gehören auf das ausführliche Formular.
Kann eine andere Person für mich beantragen?
Bei der europäischen Auslistung nennt Google auch Vertreter mit nachweisbarer Befugnis. Anträge für Dritte über das eigene Google-Konto werden dagegen häufig abgelehnt.
Werden gefälschte intime Bilder entfernt?
Die Richtlinie erfasst Fälschungen ausdrücklich, sofern Sie erkennbar sind, der Inhalt Sie nackt oder sexuell explizit zeigt und er ohne Zustimmung verbreitet wurde.
Gilt die Auslistung auch außerhalb Europas?
Nein. Nach C-507/17 ist sie nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen, nicht in allen Versionen der Suchmaschine.
Wie lange darf Google für die Antwort brauchen?
Art. 12 Abs. 3 DSGVO sieht einen Monat vor, verlängerbar um bis zu zwei Monate; die Verlängerung ist im ersten Monat mitzuteilen.
Was kann ich nach einer Ablehnung tun?
Sie können die zuständige Landesdatenschutzbehörde einschalten. Nach C-460/20 müssen Sie nachweisen, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind.
Muss ich bei Bing separat beantragen?
Ja, über das eigene europäische Formular, das keine Sperrung garantiert. Nur die Löschung an der Quelle wirkt über alle Suchmaschinen.
Geprüfte Quellen
- Personenidentifizierbare Informationen und Doxing-Inhalte - Google Suche-Hilfe
- Richtlinien zu persönlichen sexuellen Inhalten - Google Suche-Hilfe
- Suchergebnisse über dich verwalten - Google Suche-Hilfe
- Veraltete Inhalte aktualisieren - Google Suche-Hilfe
- Websiteinhaber kontaktieren - Google Suche-Hilfe
- Entfernung persönlicher Inhalte aus der Google Suche beantragen - Google
- Inhalte aus rechtlichen Gründen entfernen - Google Rechtliche Hilfe
- Recht auf Vergessenwerden - Google Rechtliche Hilfe
- Urteil C-131/12, Google Spain und Google - EUR-Lex
- Urteil C-136/17, GC u. a. gegen CNIL - EUR-Lex
- Urteil C-507/17, Google gegen CNIL - EUR-Lex
- Urteil C-460/20, TU und RE gegen Google - EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2016/679, Art. 12 und Art. 17 - EUR-Lex
- Beschwerde nach Art. 77 DSGVO - Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
- Request to Block Bing Search Results In Europe - Microsoft
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt vom Einzelfall und von dem Recht ab, nach dem ein Antrag beurteilt wird. Richtlinien und Formulare der Plattformen ändern sich ohne Ankündigung; prüfen Sie den Wortlaut vor der Einreichung auf den verlinkten Seiten. Genannte Plattform- und Produktnamen sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber. SARAZIM LLC steht zu ihnen in keiner Verbindung, erbringt keine Rechtsdienstleistungen und tritt nicht als rechtlicher Vertreter auf.
CASE INTAKE
Unklar, welcher Weg zutrifft?
Senden Sie uns die Suchergebnisse, um die es geht. Wir ordnen jede Adresse dem offiziellen Antragsweg zu und benennen die erforderlichen Nachweise und die Arbeit an der Quelle.
Jede Beratung erfolgt anonym.