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PUBLIC RECORDEntfernung aus der Suche2026-10-26 aktualisiert· etwa 8 Minuten Lesedauer· erstellt und geprüft vom Einsatzteam von SARAZIM LLC

Inhalte über die eigene Person aus der Google-Suche entfernen

Google betreibt mehrere getrennte Antragswege, jeder für eine andere Kategorie. Der häufigste Grund für einen erfolglosen Versuch ist der falsche Weg. Hier steht, welcher Antrag wofür greift.

ABSTRACT

Eine Entfernung bei Google ist eine Auslistung aus den Suchergebnissen, keine Löschung der Seite. Der Weg hängt von der Kategorie ab: Kontaktdaten, Doxxing, intime Bilder echt oder gefälscht, veraltete Inhalte, rechtswidrige Inhalte. Dazu kommt die Auslistung nach Art. 17 DSGVO.

Geprüft am 26. Oktober 2026 anhand der deutschsprachigen Google-Hilfeseiten und Formulare, der Verordnung (EU) 2016/679 bei EUR-Lex, der Urteile C-131/12, C-136/17, C-507/17 und C-460/20 sowie der Hinweise des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht.

01Auslistung ist keine Löschung

Google schreibt es selbst: Selbst wenn Google die Website oder das Bild aus den Suchergebnissen entfernt, ist die Seite weiterhin vorhanden. Entfernt wird der Treffer, nicht der Inhalt.

Bitte zuerst lesen

Ein bewilligter Antrag ändert, was Google anzeigt. Über die direkte Adresse, über Messenger und über andere Suchmaschinen bleibt die Seite erreichbar.

Der Begriff dafür ist Auslistung. Gelöscht wird nur beim Seitenbetreiber oder beim Hoster. Beide Wege laufen getrennt.

02Welcher Antrag wofür gilt

Google trennt Richtlinienverstöße von rechtlichen Anträgen. Die Richtlinien gelten laut Google weltweit, rechtliche Anträge werden nach dem Recht eines Landes beurteilt.

AntragswegDeckt abWo
Suchergebnisse über dichName mit Privatadresse, Telefon oder E-MailSuchergebnisse über dich
Daten und DoxxingAusweis- und Steuernummern, Kontodaten, Unterschrift, Krankenakten, PasswörterAntrag auf Entfernung
Sexuelle InhalteEchte und gefälschte intime Darstellungen, grundlose Verknüpfung mit PornoseitenDerselbe Antrag
EntfernungsgebührSeiten, die für die Löschung Geld verlangenDerselbe Antrag
Veraltete InhalteSnippet oder Cache einer bereits geänderten SeiteVeraltete Inhalte
Rechtliche GründeUrheberrecht, gerichtliche Anordnung, anwendbares RechtRechtliches Formular
Art. 17 DSGVONamenssuchen mit unrichtigen oder nicht mehr erheblichen InhaltenDatenschutzformular

Jedes Formular verlangt konkrete Seitenadressen, und Google prüft nur die angegebenen. Eine Ergebnisseite gilt nicht als Adresse.

03Kontaktdaten und Doxxing-Inhalte

Für Adresse, Telefonnummer und E-Mail ist Suchergebnisse über dich der schnellere Weg. Sie hinterlegen Name, Aliasnamen und Daten und sehen den Status jedes Antrags.

  • Was Sie selbst entfernen könnten, etwa im eigenen Profil, erfüllt die Anforderungen nicht.
  • Bei Behörden, Bildungseinrichtungen, Online-Zeitungen und Unternehmen fehlt die Entfernungsoption.
  • Daten von Personen unter 18 Jahren und berufliche Daten in Schädigungsabsicht gehören auf das ausführliche Formular.

Doxxing prüft Google in zwei Varianten: Drohungen neben den Daten, oder eine erhebliche Menge persönlicher Informationen ohne legitimen Zweck.

04Intime Bilder, echt und gefälscht

Die Richtlinie deckt drei Lagen ab. Entscheidend ist jeweils, dass Sie erkennbar sind und der Inhalt ohne Zustimmung verbreitet wurde.

  1. Echte Aufnahmen, die Sie nackt, bei sexuellen Handlungen oder auf intime Weise zeigen.
  2. Gefälschte Darstellungen, umgangssprachlich Deepfake, die Sie nackt oder sexuell explizit zeigen.
  3. Treffer, die Ihren Namen ohne ersichtlichen Grund mit pornografischen Seiten verbinden.

Google sucht hier standardmäßig auch nach Duplikaten; wer das nicht will, gibt es im Formular an. Die Datei bleibt liegen, die Meldung beim Hoster bleibt also nötig.

05Wenn die Seite schon entfernt ist

Hat der Betreiber den Inhalt geändert, verschwindet er laut Google erst bei der nächsten Aktualisierung. Das Tool Veraltete Inhalte aktualisieren beschleunigt das, wirkt aber nur auf Beschreibung und Cache.

Reihenfolge

Solange die Seite unverändert online ist, bringt das Tool nichts. Es setzt voraus, dass die Quelle geändert wurde.

06Rechtliche Entfernungsanträge

Greift keine Richtlinie, führt der Weg über das rechtliche Formular. Google nennt dort Urheberrecht, gerichtliche Anordnungen und das Recht auf Vergessenwerden und kann den Zugriff sperren, einschränken oder entfernen.

Mitteilungen können ohne Absenderkontakt an das Lumen-Projekt gehen, vergleichbare Angaben in den Transparenzbericht.

07Auslistung nach Art. 17 DSGVO

Grundlage ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Mai 2014, C-131/12, Google Spain gegen AEPD und Mario Costeja González. Der Suchmaschinenbetreiber ist danach Verantwortlicher.

Er muss Links aus der Trefferliste zu einer Namenssuche entfernen, auch wenn die Veröffentlichung auf der Seite selbst rechtmäßig ist und dort nichts gelöscht wird.

Heute steht der Anspruch in Art. 17 DSGVO: unverzügliche Löschung, wenn ein Grund vorliegt, etwa der Wegfall der Erforderlichkeit. Abs. 3 nimmt aus, was für die Freiheit der Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Art. 12 Abs. 3 gibt für die Antwort einen Monat, bei Komplexität um zwei Monate verlängerbar.

Was das Formular abfragt

  • Die Adressen der Seiten, einzeln aufgeführt.
  • Wie die Inhalte mit Ihnen zusammenhängen und warum sie weg sollen.
  • Den Suchbegriff, meist den vollen Namen, bei Aliasnamen mit Erläuterung.
  • Eine erreichbare E-Mail-Adresse.

Antragsberechtigt sind laut Google meist natürliche Personen, auch Vertreter mit nachweisbarer Befugnis. Ein Prüfer entscheidet manuell.

08Die Abwägung nach EuGH-Rechtsprechung

Die Auslistung ist kein Automatismus, sondern eine Abwägung gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Vier Entscheidungen prägen sie.

EntscheidungDatumKernaussage
C-131/12, Google Spain13.05.2014Betreiber ist Verantwortlicher und muss Links zu Namenssuchen entfernen, auch bei rechtmäßiger Quelle
C-136/17, GC gegen CNIL24.09.2019Das Verbot besonderer Datenkategorien gilt auch für Suchmaschinen; journalistische Zwecke sperren die Auslistung nicht
C-507/17, Google gegen CNIL24.09.2019Keine Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine, nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen
C-460/20, TU und RE08.12.2022Antragsteller muss nachweisen, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind; Vorschaubilder erfordern eigene Abwägung

Bei Strafverfahren prüft der Betreiber nach C-136/17 Schwere der Tat, Verfahrensausgang, verstrichene Zeit und Ihre Rolle. Bleibt der Link, muss die Trefferliste das aktuelle Bild der Rechtslage zeigen.

Der Betreiber ermittelt den Sachverhalt nicht selbst. Eine gerichtliche Entscheidung zu Ihren Gunsten ist daher das wirksamste Mittel.

09Wie weit die Auslistung reicht

Zwei Grenzen zählen. Die Auslistung wirkt nur bei Suchen nach Ihrem Namen; über andere Begriffe kann die Seite weiter erscheinen. Und sie wirkt nur in den Versionen für Länder mit europäischem Datenschutzrecht.

Ergänzend schränkt Google den Zugriff über Standortdaten im Land des Antragstellers ein. Nach C-507/17 gilt sie nicht für Dienste außerhalb der Union; dort braucht es einen gesonderten Antrag.

Prüfung nach der Entscheidung

  • Die beantragten Adressen einzeln und wörtlich suchen.
  • Die Suche mit vollem Namen und mit jedem Aliasnamen wiederholen.
  • Prüfen, ob die Seite über andere Begriffe erscheint, etwa Firmen- oder Ortsnamen.
  • Datum, Suchbegriff und Ergebnis mit Bildschirmaufnahme dokumentieren.

10Zuerst an der Quelle ansetzen

Google stellt diesen Schritt voran: an den Betreiber der Website wenden, denn nur dort verschwindet die Seite. Genannt werden Kontaktlink, Whois-Abfrage und Hosting-Anbieter.

Vor oder parallel zum Google-Antrag

  • Adressen, Datum und eine Bildschirmaufnahme jeder Seite sichern.
  • Whois-Abfrage durchführen und an die hinterlegte Adresse schreiben.
  • Ohne Antwort den dort genannten Hosting-Anbieter anschreiben.
  • Kopien auf Spiegelseiten einzeln erfassen, jede Adresse braucht einen eigenen Antrag.

Nur die Löschung an der Quelle betrifft alle Suchmaschinen. Jeder Antrag bei Google wirkt nur bei Google.

11Beschwerde, Bing und Grenzen

Nach einer Ablehnung bleibt die Aufsichtsbehörde. Für private Unternehmen sind in Deutschland die Landesdatenschutzbehörden zuständig. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht wertet eine Eingabe als Beschwerde nach Art. 77 DSGVO, wenn Sie nachvollziehbar darlegen, dass eigene Rechte betroffen sind.

Sitzt der Verantwortliche in einem anderen Bundesland, verweist die Behörde auf die zuständige Stelle. Legen Sie Nachweise bei, bei Streit über die Richtigkeit die vollständige Korrespondenz.

Bing wird getrennt beantragt

Microsoft führt für Europa ein eigenes Sperrformular. Es fragt Identität, Wohnsitzland, die Rolle in der Öffentlichkeit, die Adressen und eine eidesstattliche Erklärung ab. Microsoft hält fest, dass ein Antrag keine Sperrung garantiert.

Was kein Antrag erreicht

  • Spiegelseiten, die die Seite übernommen haben: jede Adresse braucht einen eigenen Antrag.
  • Kopien per Direktlink oder Messenger, die die Suche nie berühren.
  • Beschreibung und Cache, bis Google neu erfasst.
  • Andere Suchmaschinen und Archivdienste mit eigenen Verfahren.

Häufige Fragen

Löscht eine Entfernung bei Google die Seite?

Nein. Die Seite bleibt laut Google vorhanden, auch wenn sie aus den Suchergebnissen verschwindet. Löschen kann nur der Seitenbetreiber oder dessen Hoster.

Welcher Antrag gilt für meine Privatadresse?

Für Name mit Adresse, Telefon oder E-Mail das Werkzeug Suchergebnisse über dich. Ausweis- und Kontonummern, Krankenakten und Doxxing gehören auf das ausführliche Formular.

Kann eine andere Person für mich beantragen?

Bei der europäischen Auslistung nennt Google auch Vertreter mit nachweisbarer Befugnis. Anträge für Dritte über das eigene Google-Konto werden dagegen häufig abgelehnt.

Werden gefälschte intime Bilder entfernt?

Die Richtlinie erfasst Fälschungen ausdrücklich, sofern Sie erkennbar sind, der Inhalt Sie nackt oder sexuell explizit zeigt und er ohne Zustimmung verbreitet wurde.

Gilt die Auslistung auch außerhalb Europas?

Nein. Nach C-507/17 ist sie nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen, nicht in allen Versionen der Suchmaschine.

Wie lange darf Google für die Antwort brauchen?

Art. 12 Abs. 3 DSGVO sieht einen Monat vor, verlängerbar um bis zu zwei Monate; die Verlängerung ist im ersten Monat mitzuteilen.

Was kann ich nach einer Ablehnung tun?

Sie können die zuständige Landesdatenschutzbehörde einschalten. Nach C-460/20 müssen Sie nachweisen, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind.

Muss ich bei Bing separat beantragen?

Ja, über das eigene europäische Formular, das keine Sperrung garantiert. Nur die Löschung an der Quelle wirkt über alle Suchmaschinen.

Veröffentlicht2026-10-26
Zuletzt aktualisiert2026-10-26
Lesedaueretwa 8 Minuten

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt vom Einzelfall und von dem Recht ab, nach dem ein Antrag beurteilt wird. Richtlinien und Formulare der Plattformen ändern sich ohne Ankündigung; prüfen Sie den Wortlaut vor der Einreichung auf den verlinkten Seiten. Genannte Plattform- und Produktnamen sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber. SARAZIM LLC steht zu ihnen in keiner Verbindung, erbringt keine Rechtsdienstleistungen und tritt nicht als rechtlicher Vertreter auf.

CASE INTAKE

Unklar, welcher Weg zutrifft?

Senden Sie uns die Suchergebnisse, um die es geht. Wir ordnen jede Adresse dem offiziellen Antragsweg zu und benennen die erforderlichen Nachweise und die Arbeit an der Quelle.

Jede Beratung erfolgt anonym.