Löschdienst auswählen: prüfbare Kriterien und Warnsignale
Der Markt für Löschungen und Reputationsarbeit ist in Deutschland nicht reguliert, die Rechtsberatung dagegen schon. Wer einen Dienstleister beauftragt, kann die wichtigsten Punkte vorher selbst prüfen. Dieser Beitrag nennt die Kriterien und die Zusagen, die gegen die veröffentlichten Regeln der Plattformen sprechen.
ABSTRACT
Drei Punkte entscheiden: Was darf der Anbieter nach § 3 RDG überhaupt leisten, welche Zusagen widersprechen den eigenen Angaben von Google, Microsoft und StopNCII.org, und was steht nachprüfbar im Vertrag über Umfang, Berichte und Umgang mit Ihren Unterlagen. Alles andere, Preis eingeschlossen, ist nachrangig.
Geprüft am 26. Oktober 2026 anhand des Rechtsdienstleistungsgesetzes und des Digitale-Dienste-Gesetzes bei gesetze-im-internet.de, der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Verordnung (EU) 2016/679 bei EUR-Lex, der Hilfeseiten von Google und Microsoft, der Angaben von StopNCII.org sowie der Nutzerinformationen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste.
Inhalt
- 01Was ein Anbieter leisten darf
- 02Angaben, die vorher prüfbar sind
- 03Warnsignale
- 04Zusagen, die niemand halten kann
- 05Was im Vertrag stehen sollte
- 06Umgang mit Ihren Unterlagen
- 07Berichte, die etwas belegen
- 08Was der Hinweisgeberstatus bedeutet
- 09Eigene Kontrollmöglichkeiten
- 10Wenn es Streit gibt
- 11Wie wir arbeiten
01Was ein Anbieter leisten darf
Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird. Erlaubt ist nur, was das Rechtsdienstleistungsgesetz in §§ 5, 6, 7, 8, 10 und 15 vorsieht oder was ein anderes Gesetz zulässt.
Daraus folgt die Trennlinie, an der sich jedes Angebot messen lässt. Die Prüfung einer konkreten Rechtsfrage, die rechtliche Bewertung eines Beitrags und die Vertretung vor einem deutschen Gericht gehören zur Rechtsanwaltschaft. Die Durchführung der Melde- und Prüfverfahren, die technische Erfassung und die Fristverfolgung gehören nicht dazu.
Ein Angebot, das Rechtsberatung, ein Anwaltsschreiben in eigenem Namen oder eine Vertretung vor Gericht enthält, ohne von einer Rechtsanwaltskanzlei zu kommen, kündigt etwas an, das § 3 RDG nicht erlaubt.
02Angaben, die vorher prüfbar sind
Diese Punkte lassen sich vor jeder Zahlung klären. Fehlt eine Antwort, ist das die Antwort.
Vor der Beauftragung klären
- Vollständige Firmenangaben mit Anschrift und Registerdaten, wie das Impressum nach § 5 DDG sie verlangt.
- Namentliche Benennung der Person, die den Fall führt, und ein erreichbarer Rückweg.
- Welche Routen konkret genutzt werden: Plattformformular, Hostprovider, Registrar, Suchmaschine, Anzeige.
- Ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beteiligt wird und in welcher Rolle.
- Wie viele Adressen der Auftrag umfasst und was bei neuen Fundstellen gilt.
- In welcher Form berichtet wird und in welchen Abständen.
- Wie lange Ihre Unterlagen gespeichert werden und wann sie gelöscht werden.
Besonders aufschlussreich ist die Frage nach dem Ablauf bei einer Ablehnung. Wer die Beschwerde nach Artikel 20 und die Streitbeilegung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht von sich aus nennt, arbeitet nur die erste Stufe ab.
03Warnsignale
Die folgenden Aussagen widersprechen den veröffentlichten Regeln der Anbieter oder der Rechtslage in Deutschland. Sie sind keine Verhandlungsbasis, sondern ein Grund, das Angebot zu verlassen.
| Aussage | Warum sie nicht stimmt |
|---|---|
| Löschung zu 100 Prozent garantiert | Die Entscheidung liegt bei Plattform, Hoster oder Gericht; kein Dritter kann sie zusagen |
| Entfernung aus der Suche löscht die Seite | Google weist selbst darauf hin, dass die Seite weiterhin vorhanden ist |
| Wir haben einen direkten Kanal bei der Plattform | Vorrang haben nach Artikel 22 nur zertifizierte vertrauenswürdige Hinweisgeber, und zwar Einrichtungen, nicht Dienstleister in eigener Sache |
| Wir beraten Sie rechtlich | § 3 RDG untersagt die selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung ohne Erlaubnis |
| Wir sperren Ihr Bild im gesamten Netz | Hash-Sperren wirken nach Angaben von StopNCII.org nur bei teilnehmenden Plattformen |
| Zahlung nur per anonymer Überweisung | Kein nachvollziehbarer Zahlungsweg, kein Nachweis der Leistung |
| Keine schriftliche Leistungsbeschreibung | Ohne Umfang und Routen ist der Erfolg nicht messbar |
Hinzu kommt ein Muster, das besonders häufig vorkommt: ein Angebot, das nach einer Erpressung eingeht, oft über denselben Kanal. Wer Ihnen kurz nach dem Angriff ungefragt Hilfe anbietet, ist zu prüfen und nicht zu bezahlen.
04Zusagen, die niemand halten kann
Die Betreiber der Verfahren formulieren ihre Grenzen selbst. Daran ist jedes Versprechen zu messen.
- Google: Auch wenn die Website oder das Bild aus den Suchergebnissen entfernt wird, ist die Seite weiterhin vorhanden.
- Microsoft: Eine Meldung von Bedenken führt nicht notwendigerweise zur Entfernung einer Adresse aus den Suchergebnissen.
- StopNCII.org: Der Schutz greift nur bei teilnehmenden Plattformen, und bearbeitete Fassungen eines Bildes werden nicht zwingend erfasst.
- Telegram: Anfragen zu privaten Gruppen und Chats werden nach eigenen Angaben nicht verarbeitet.
- Koordinierungsstelle für digitale Dienste: Sie kann illegale Inhalte selbst nicht löschen oder sperren.
Seriös ist deshalb eine Aussage über das Verfahren: welche Route greift, welche Nachweise sie verlangt, welcher Zeitraum nach den veröffentlichten Regeln zu erwarten ist und was bei einer Ablehnung folgt.
05Was im Vertrag stehen sollte
Der Vertrag ist der einzige Ort, an dem Umfang und Nachweis festgehalten werden. Mündliche Zusagen sind im Streit über das Ergebnis wertlos.
- Eine Anlage mit allen Adressen, die der Auftrag umfasst, Zeile für Zeile.
- Die Routen, die je Adresse genutzt werden, und die Zuständigkeit bei neuen Fundstellen.
- Die Berichtsform und die Abstände, in denen berichtet wird.
- Die Behandlung von erneuten Uploads nach einer erfolgreichen Löschung.
- Die Mitwirkungspflichten auf Ihrer Seite, etwa Nachweise und Vollmachten.
- Die Löschfrist für Ihre Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten.
Eine Vollmacht zur Abgabe von Meldungen in Ihrem Namen ist etwas anderes als eine Vollmacht zur rechtlichen Vertretung. Der Text sollte das klar unterscheiden.
06Umgang mit Ihren Unterlagen
Sie geben Aufnahmen, Nachrichten und Namen heraus. Deshalb gehört der Datenumgang zu den Auswahlkriterien, nicht zum Kleingedruckten.
Nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 können Sie jederzeit Auskunft darüber verlangen, welche Daten über Sie verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, an welche Empfänger und für welche Dauer, und Sie können eine Kopie verlangen. Nach Artikel 17 besteht der Anspruch auf unverzügliche Löschung, sobald der Zweck entfallen ist.
- Nach dem Abschluss der Arbeiten sollte eine feste Löschfrist gelten, nicht eine unbefristete Aufbewahrung.
- Für die laufende Beobachtung genügen Metadaten und Prüfsummen; die Aufnahme selbst muss dafür nicht gespeichert bleiben.
- Die Weitergabe an Dritte, etwa Übersetzer oder Unterauftragnehmer, ist offenzulegen.
- Antwortfrist für Ihre Anfragen: nach Artikel 12 Absatz 3 ein Monat, bei Komplexität um bis zu zwei Monate verlängerbar.
SARAZIM LLC arbeitet in der laufenden Beobachtung mit Metadaten und Prüfsummen statt mit den Aufnahmen selbst; die Aufnahmen werden nach Abschluss der Arbeiten gelöscht.
07Berichte, die etwas belegen
Ein Bericht, der nur eine Erfolgsquote nennt, belegt nichts. Nachprüfbar ist er erst, wenn er sich Adresse für Adresse mit der Trefferliste vergleichen lässt.
| Bestandteil | Nachprüfbar, wenn | Typischer Mangel |
|---|---|---|
| Fundstellenliste | Jede Adresse einzeln aufgeführt ist | Nur Zahl der Treffer genannt |
| Status je Adresse | Datum der Meldung und Datum der Antwort stehen | Nur Erledigt oder Offen |
| Route je Adresse | Plattform, Hoster oder Registrar benannt ist | Allgemeiner Hinweis auf Meldung |
| Ablehnungen | Grund und nächste Stufe benannt sind | Ablehnungen fehlen ganz |
| Nachkontrolle | Suchbegriff, Dienst und Datum stehen | Keine erneute Prüfung |
Prüfen lässt sich das selbst: Adresse aufrufen, Namen in mehreren Diensten suchen, Ergebnis mit Datum festhalten. Wie die Kontrolle über mehrere Suchdienste läuft, steht in Treffer bei Bing, Ecosia und anderen Suchdiensten entfernen.
08Was der Hinweisgeberstatus bedeutet
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichtet Plattformen, Meldungen vertrauenswürdiger Hinweisgeber innerhalb ihres Fachgebiets vorrangig und unverzüglich zu bearbeiten. Das ist der einzige formale Vorrang, den es gibt.
Den Status vergibt die Koordinierungsstelle für digitale Dienste des Mitgliedstaats auf Antrag und nur an Einrichtungen, nicht an Einzelpersonen. Vorausgesetzt werden besondere Fachkunde, Unabhängigkeit von Plattformanbietern sowie sorgfältiges, genaues und objektives Arbeiten. Die Namen der anerkannten Stellen veröffentlicht die Europäische Kommission in einer öffentlich zugänglichen Datenbank.
Hinweisgeber müssen zudem mindestens jährlich öffentlich berichten, und der Status kann während einer Untersuchung ausgesetzt und bei Wegfall der Voraussetzungen entzogen werden. Wer einen solchen Vorrang behauptet, lässt sich also überprüfen.
09Eigene Kontrollmöglichkeiten
Zwei öffentliche Quellen erlauben eine unabhängige Gegenprobe, ohne dass Sie auf Angaben des Anbieters angewiesen sind.
- Die DSA-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht die Begründungen, mit denen Plattformen Moderationsentscheidungen erklären, und erlaubt Abfrage und Download.
- Google weist darauf hin, dass Kopien rechtlicher Mitteilungen an das Lumen-Projekt des Berkman Klein Center der Harvard Law School gehen können und Angaben in ähnlicher Form im Transparenzbericht erscheinen können.
Daneben bleibt die einfachste Kontrolle: die beantragten Adressen wörtlich suchen, in mehreren Diensten, und das Ergebnis mit Datum festhalten.
10Wenn es Streit gibt
Streit entsteht fast immer über denselben Punkt: Wurde die Leistung erbracht oder nur die erste Meldung abgesetzt. Dafür sind drei Wege getrennt zu unterscheiden.
- Gegen die Entscheidung einer Plattform: Beschwerde nach Artikel 20, mindestens sechs Monate ab Mitteilung, elektronisch und kostenfrei, nicht allein automatisiert entschieden.
- Gegen eine abgelehnte Beschwerde: außergerichtliche Streitbeilegung nach Artikel 21 vor einer zertifizierten Stelle, Entscheidung innerhalb von 90 Kalendertagen, bei hochkomplexen Fällen bis höchstens 180 Tage; bei Erfolg trägt die Plattform die Gebühren.
- Gegen das Verhalten eines Anbieters digitaler Dienste: Beschwerde bei der Koordinierungsstelle, die nach § 14 DDG in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn errichtet ist und nach § 20 DDG eine zentrale Beschwerdestelle führt.
Der vierte Weg betrifft den Vertrag mit dem Dienstleister selbst. Dafür sind die Fundstellenliste, die Berichte und der Schriftwechsel die Grundlage; ohne sie ist die Nichterfüllung nicht darstellbar.
11Wie wir arbeiten
SARAZIM LLC führt die Melde- und Prüfverfahren durch und bereitet die Unterlagen auf. Rechtliche Bewertung und Vertretung bleiben der Rechtsanwaltschaft vorbehalten; das Unternehmen ist keine Rechtsanwaltskanzlei.
- Durchschnittlich 52.142 Löschungen im Monat.
- 914 Plattformen mit eingerichteten Melderouten.
- Löschquote von 98,2 Prozent.
- Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je Plattform und wird nicht pauschal zugesagt.
Ob eine Beauftragung in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist oder ob die Eigenmeldung ausreicht, ist in Selbst melden oder beauftragen gegenübergestellt.
Häufige Fragen
Darf ein Löschdienst mich rechtlich beraten?
Nein. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird. Bewertung und Vertretung gehören zur Rechtsanwaltschaft.
Ist eine Löschgarantie möglich?
Nein. Die Entscheidung liegt bei der Plattform, beim Hostprovider oder bei einem Gericht. Google und Microsoft weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Meldung nicht zwingend zur Entfernung führt.
Was bedeutet ein direkter Kanal zur Plattform?
In der Regel nichts. Formalen Vorrang haben nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 nur zertifizierte vertrauenswürdige Hinweisgeber, und den Status vergibt die Koordinierungsstelle nur an Einrichtungen.
Wie prüfe ich einen Bericht nach?
Adresse für Adresse: Seite aufrufen, Namen in mehreren Suchdiensten wörtlich suchen, Ergebnis mit Datum und Bildschirmaufnahme festhalten. Ein Bericht ohne Einzeladressen ist nicht nachprüfbar.
Wie lange darf mein Material gespeichert werden?
Nur solange der Zweck besteht. Nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 ist unverzüglich zu löschen, wenn die Daten für die Zwecke nicht mehr notwendig sind. Eine feste Löschfrist sollte im Vertrag stehen.
Woran erkenne ich ein unseriöses Angebot?
An garantierten Ergebnissen, an angeblicher Rechtsberatung ohne Rechtsanwaltschaft, an fehlender Leistungsbeschreibung und an einem Angebot, das kurz nach einer Erpressung ungefragt eingeht.
Was kann die Bundesnetzagentur für mich tun?
Die Koordinierungsstelle prüft Beschwerden über Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065, vergibt ein Aktenzeichen und leitet bei anderer Zuständigkeit weiter. Inhalte löschen oder sperren kann sie nicht.
Brauche ich überhaupt einen Dienstleister?
Bei einem Beitrag auf einer großen Plattform selten. Bei vielen Adressen, Seiten ohne Meldeformular und laufender Wiederveröffentlichung ist es eine Mengenfrage, nicht eine Formularfrage.
Geprüfte Quellen
- § 3 RDG, Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen - gesetze-im-internet.de
- Digitale-Dienste-Gesetz, Inhaltsübersicht - gesetze-im-internet.de
- § 14 DDG, Errichtung der Koordinierungsstelle - gesetze-im-internet.de
- § 20 DDG, Zentrale Beschwerdestelle - gesetze-im-internet.de
- Verordnung (EU) 2022/2065, Artikel 20, 21, 22 - EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 12, 15 und 17 - EUR-Lex
- DSA Transparency Database - Europäische Kommission
- Informationen für Nutzerinnen und Nutzer - Bundesnetzagentur
- Inhalte aus rechtlichen Gründen entfernen, Hinweis zu Lumen - Google Rechtliche Hilfe
- Suchergebnisse über dich verwalten - Google Suche-Hilfe
- How to report a concern or contact Bing - Microsoft Support
- Häufige Fragen - StopNCII.org
- Telegram FAQ, Abschnitt zu rechtswidrigen Inhalten - Telegram
- Pressemitteilung Nr. 169/2011, VI ZR 93/10 - Bundesgerichtshof
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt vom Einzelfall und von dem Recht ab, nach dem ein Antrag beurteilt wird. Richtlinien und Formulare der Plattformen ändern sich ohne Ankündigung; prüfen Sie den Wortlaut vor der Einreichung auf den verlinkten Seiten. Genannte Plattform- und Produktnamen sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber. SARAZIM LLC steht zu ihnen in keiner Verbindung, erbringt keine Rechtsdienstleistungen und tritt nicht als rechtlicher Vertreter auf.
CASE INTAKE
Ein Angebot vorliegen, das Sie prüfen wollen?
Schicken Sie uns die Leistungsbeschreibung. Wir sagen Ihnen, welche der genannten Routen in Ihrem Fall überhaupt greifen, welche Zusagen den veröffentlichten Regeln der Plattformen widersprechen und welche Punkte in die Anlage zum Vertrag gehören.
Jede Beratung erfolgt anonym.