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PUBLIC RECORDSuchmaschinen neben Google2026-10-26 aktualisiert· etwa 11 Minuten Lesedauer· erstellt und geprüft vom Einsatzteam von SARAZIM LLC

Treffer bei Bing, Ecosia und anderen Suchdiensten entfernen

Ein bewilligter Antrag bei Google wirkt nur bei Google. Wer in Deutschland vollständig aus den Trefferlisten verschwinden will, muss jeden Suchdienst gesondert anschreiben. Welcher Antrag wohin gehört, hängt davon ab, aus welchem Index ein Dienst seine Ergebnisse bezieht.

ABSTRACT

Entscheidend ist der Index, nicht die Oberfläche. Ecosia bezieht nach eigenen Angaben Ergebnisse von Microsoft Bing und Google, DuckDuckGo bezieht die Weblinks nach eigenen Angaben überwiegend von Bing. Für diese Dienste führt der Weg deshalb über die Routen von Microsoft, zusätzlich zum getrennten Antrag bei Google. Dienste mit eigenem oder nicht offengelegtem Bezug sind einzeln anzuschreiben.

Geprüft am 26. Oktober 2026 anhand der Hilfeseiten von Microsoft zu Bing, der Datenschutzangaben von Ecosia, der Hilfeseiten von DuckDuckGo, der Verordnung (EU) 2016/679 bei EUR-Lex sowie der Pressemitteilungen Nr. 83/2019 und Nr. 84/2019 des Bundesverfassungsgerichts.

01Warum ein Antrag nicht reicht

Jeder Suchdienst entscheidet getrennt und nach eigenen Regeln. Eine Auslistung bei Google verändert die Google-Trefferliste und sonst nichts. Dieselbe Seite bleibt über andere Dienste auffindbar, solange sie online ist.

Zuerst lesen

Kein Antrag bei einer Suchmaschine löscht die Seite. Entfernt wird der Treffer. Die Seite bleibt über ihre Adresse, über Messenger und über jeden Dienst erreichbar, der sie noch führt.

Welche Antragswege Google selbst führt und wofür jeder einzelne gilt, steht in Inhalte aus der Google-Suche entfernen. Dieser Beitrag behandelt alles daneben.

02Der Index bestimmt den Adressaten

Viele in Deutschland genutzte Suchdienste betreiben keinen eigenen vollständigen Webindex, sondern beziehen Ergebnisse von einem Anbieter. Wer dort einen Antrag stellt, erreicht in der Regel mehrere Oberflächen gleichzeitig.

DienstEigene Angabe zur Herkunft der ErgebnisseAntrag richten an
GoogleEigener IndexAntragswege von Google
BingEigener IndexRouten von Microsoft
EcosiaArbeitet mit Microsoft Bing und GoogleMicrosoft und Google, zusätzlich Ecosia selbst
DuckDuckGoWeblinks überwiegend von Bing, eigener Crawler für TeileMicrosoft, zusätzlich DuckDuckGo selbst
Startpage, Qwant und weitereHerkunft auf den eigenen Seiten prüfenBetreiber des Dienstes, zusätzlich der jeweilige Indexanbieter

Die Angaben ändern sich. Vor einer Antragsserie lohnt der Blick auf die Datenschutz- oder Hilfeseite des Dienstes, weil dort steht, mit welchen Suchpartnern gearbeitet wird.

03Die Routen bei Microsoft

Microsoft führt für Bing mehrere getrennte Eingänge. Die Wahl des falschen Eingangs ist auch hier der häufigste Grund für eine Ablehnung.

  1. Bedenken melden: der allgemeine Eingang für Adressen oder andere Angaben in den Suchergebnissen, erreichbar über die Hilfeseite von Microsoft zu Bing.
  2. Europäisches Sperrformular: der Antrag auf Sperrung von Suchergebnissen in Europa, der Identität, Wohnsitzland, die Rolle in der Öffentlichkeit und die genauen Adressen abfragt.
  3. Rückmeldung über den Link am Seitenende von Bing für sachliche Fehler und sonstige Hinweise.
  4. Bing Webmaster-Werkzeuge für Betreiber eigener Seiten, die Fragen zur Darstellung ihrer Seite in Bing haben.

Für Fragen zu einer Anzeige verweist Microsoft auf das Portal für Microsoft Advertising, für Einträge von Unternehmen auf Bing Places und für Kartenprobleme auf die Rückmeldefunktion in Bing Maps. Diese Eingänge sind keine Löschkanäle für fremde Inhalte.

04Was Microsoft ausdrücklich nicht zusagt

Microsoft formuliert die Grenze selbst. Zur Meldung von Bedenken heißt es, dass eine Meldung nicht notwendigerweise zur Entfernung einer Adresse aus den Suchergebnissen führt.

Hinzu kommt der Hinweis, dass Microsoft den Inhalt fremder Websites nicht kontrolliert und die beste Möglichkeit darin besteht, den Betreiber der veröffentlichenden Seite anzusprechen. Auch nach einer Entfernung aus den Ergebnissen bleibt der Inhalt unter seiner Adresse erreichbar, bis der Betreiber ihn löscht.

Für das europäische Sperrformular hält Microsoft zusätzlich fest, dass ein Antrag keine Sperrung garantiert. Das ist keine Formalie, sondern der Grund, warum die Arbeit an der Quelle nicht entfallen kann.

05Dienste, die Bing-Ergebnisse beziehen

Bei diesen Diensten wirkt ein erfolgreicher Antrag bei Microsoft häufig mittelbar mit, weil die Trefferliste aus demselben Index stammt. Verlässlich ist das nicht, deshalb bleibt der eigene Antrag beim Dienst sinnvoll.

  • DuckDuckGo gibt an, die Weblinks und Bilder überwiegend von Bing zu beziehen und daneben einen eigenen Crawler sowie weitere Quellen zu nutzen.
  • Ecosia gibt in seinen Datenschutzangaben an, mit Microsoft Bing und Google zu arbeiten; einen eigenen Webindex nennt Ecosia dort nicht.
  • Beide Dienste haben in Deutschland genug Reichweite, um nach einer Google-Auslistung den Treffer weiter zu zeigen.
  • Die Prüfung erfolgt getrennt, deshalb ist das Ergebnis bei beiden Diensten einzeln zu kontrollieren.
Reihenfolge

Erst der Antrag bei Microsoft und bei Google, dann die Kontrolle bei den beziehenden Diensten. Erst wenn der Treffer dort bleibt, ist eine eigene Eingabe beim Betreiber nötig.

06Dienste mit eigenem Bezug

Bei Diensten, die ihre Herkunft nicht offenlegen oder einen eigenen Index aufbauen, führt kein Weg über Dritte. Dort ist der Betreiber selbst der Adressat, über den Kontaktweg, den er auf seiner Seite angibt.

  • Die Eingabe mit derselben Struktur fassen wie bei den großen Anbietern: eine Zeile pro Adresse, Begründung, Nachweis, Kontaktangabe.
  • Auf die anwendbare Rechtsgrundlage hinweisen, in der Union regelmäßig Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679.
  • Das Eingangsdatum festhalten, weil der Antwortzeitraum daran hängt.
  • Bei fehlender Antwort die Aufsichtsbehörde einschalten, soweit der Dienst in der Union niedergelassen ist.

Für Dienste ohne Niederlassung in der Union ist der Hebel schwächer. Dann bleibt vor allem die Arbeit an der Quelle, wie sie in Seiten ohne Meldekanal beschrieben ist.

07Die Quelle bleibt der Hebel

Nur die Löschung beim Betreiber oder beim Hostprovider wirkt auf alle Suchdienste gleichzeitig, auch auf solche, die man nicht kennt. Jeder Antrag bei einem Suchdienst wirkt nur bei diesem Dienst.

Arbeit an der Quelle

  • Impressum der Seite nach § 5 DDG prüfen und die dort genannte Stelle anschreiben.
  • Ohne Impressum die technischen Angaben der Domain abfragen und den Hostprovider ermitteln.
  • Beanstandung so konkret fassen, dass die Rechtsverletzung ohne eingehende Prüfung erkennbar ist.
  • Nachweise beilegen, nicht erst auf Nachfrage nachreichen.
  • Jede Kopie auf Spiegelseiten einzeln erfassen; jede Adresse braucht ein eigenes Verfahren.
  • Nach der Löschung die veralteten Angaben in den Trefferlisten gesondert bearbeiten.

Der Ablauf des Prüfverfahrens beim Hostprovider folgt dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, und ist in Rufschädigende Forenbeiträge und Bewertungen löschen lassen ausführlich beschrieben.

08Anspruch gegen den Suchdienst

Gegenüber Suchmaschinenbetreibern besteht der Löschungsanspruch aus Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679. Absatz 1 verlangt die unverzügliche Löschung, wenn ein Grund vorliegt, etwa wenn die Daten für die Zwecke nicht mehr notwendig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden. Absatz 3 nimmt aus, was für die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und Information erforderlich ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 6. November 2019 die Linie für Deutschland festgelegt. In 1 BvR 276/17, Recht auf Vergessen II, hat es entschieden, dass der Anspruch auf Auslistung aus Suchergebnissen vollständig vereinheitlichtem Unionsrecht unterliegt und deshalb an der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu prüfen ist. Wirtschaftliche Interessen des Suchmaschinenbetreibers allein wiegen die Schutzinteressen der Betroffenen nicht auf, und das Vorgehen gegen den Betreiber ist nicht nachrangig gegenüber dem Vorgehen gegen den Inhalteanbieter.

Zugleich ist die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters mit abzuwägen, weil eine Auslistung ihm einen wesentlichen Verbreitungsweg nimmt. Einen Vorrang des Persönlichkeitsschutzes gibt es nicht; beide Seiten sind gleichgewichtig abzuwägen, und die seit der Veröffentlichung verstrichene Zeit fällt ins Gewicht.

09Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Bleibt der Antrag erfolglos, bleibt die datenschutzrechtliche Beschwerde. Für private Unternehmen sind in Deutschland die Landesdatenschutzbehörden zuständig; maßgeblich ist der Sitz des Verantwortlichen.

  • Den vollständigen Schriftwechsel beilegen, mit Datum der Antragstellung und der Antwort.
  • Die beantragten Adressen einzeln auflisten, nicht als Sammelhinweis.
  • Darlegen, dass eigene Rechte betroffen sind, und worin die Unrichtigkeit oder fehlende Erforderlichkeit liegt.
  • Die Antwortfrist aus Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 benennen: ein Monat, bei Komplexität um bis zu zwei Monate verlängerbar.

Bei Beschwerden über das Verhalten einer Plattform nach der Verordnung (EU) 2022/2065 ist zusätzlich die Koordinierungsstelle für digitale Dienste erreichbar, die nach § 14 DDG in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn errichtet ist. Inhalte selbst löschen oder sperren kann sie nicht.

10Nachkontrolle und Dokumentation

Ein Antrag gilt erst als erledigt, wenn das Ergebnis geprüft ist. Die Kontrolle ist bei jedem Dienst getrennt vorzunehmen, mit jedem Namen und jeder Schreibweise.

PrüfschrittWieFesthalten
Trefferkontrolle je DienstVollen Namen, Aliasnamen und die Adresse wörtlich suchenDatum, Dienst, Suchbegriff
BilderkontrolleDieselben Begriffe in der Bildersuche des DienstesBildschirmaufnahme
Veraltete BeschreibungNur sinnvoll, wenn die Quelle bereits geändert wurdeDatum der Quelländerung
Neue KopienPrüfung in festen Abständen, nicht einmaligFundstelle und Datum

Ohne Bildschirmaufnahme mit sichtbarem Datum lässt sich später nicht belegen, dass ein Treffer bestand. Das ist für ein gerichtliches Verfahren und für jede Wiederholungsmeldung der entscheidende Punkt.

11Was kein Antrag erreicht

Die Grenzen sind bei allen Diensten dieselben, und sie sind der Grund, warum die Löschung an der Quelle die Hauptarbeit bleibt.

  • Spiegelseiten, die den Inhalt übernommen haben: jede Adresse braucht einen eigenen Antrag bei jedem Dienst.
  • Kopien, die über Direktlink oder Messenger verteilt werden und die Suche nie berühren.
  • Beschreibung und zwischengespeicherte Fassung, bis der Dienst die Seite neu erfasst.
  • Dienste ohne Niederlassung in der Union, die einen europäischen Antrag nicht bearbeiten.
  • Treffer zu Suchbegriffen, die nicht Ihr Name sind, soweit die Auslistung an die Namenssuche gebunden ist.

Wer alle Kopien eines Bildes oder Videos finden will, braucht dafür ein eigenes Verfahren. Das ist in Alle Kopien finden beschrieben.

Häufige Fragen

Wirkt mein Google-Antrag auch bei Bing?

Nein. Jeder Dienst entscheidet getrennt. Microsoft führt für Bing eigene Eingänge, darunter die Meldung von Bedenken und das europäische Sperrformular.

Woher bezieht Ecosia seine Ergebnisse?

Ecosia gibt in seinen Datenschutzangaben an, mit Microsoft Bing und Google zu arbeiten. Einen eigenen Webindex nennt Ecosia dort nicht.

Und DuckDuckGo?

DuckDuckGo gibt an, die Weblinks und Bilder überwiegend von Bing zu beziehen und daneben einen eigenen Crawler sowie weitere Quellen zu nutzen.

Garantiert ein Antrag bei Microsoft die Sperrung?

Nein. Microsoft hält fest, dass eine Meldung nicht notwendigerweise zur Entfernung einer Adresse führt und dass ein Antrag im europäischen Formular keine Sperrung garantiert.

Welche Rechtsgrundlage nenne ich bei einem europäischen Dienst?

In der Regel Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679, mit Angabe der betroffenen Adressen und des Suchbegriffs, unter dem der Treffer erscheint.

Wie lange darf ein Dienst für die Antwort brauchen?

Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht einen Monat vor, bei Komplexität um bis zu zwei Monate verlängerbar; die Verlängerung ist im ersten Monat mitzuteilen.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht zur Auslistung?

In 1 BvR 276/17 vom 6. November 2019 hat es entschieden, dass der Anspruch an der Charta der Grundrechte zu prüfen ist, dass das Vorgehen gegen den Suchmaschinenbetreiber nicht nachrangig ist und dass die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters mit abzuwägen ist.

Was wirkt bei allen Diensten zugleich?

Nur die Löschung beim Betreiber oder beim Hostprovider. Jeder Antrag bei einem Suchdienst wirkt nur dort.

Veröffentlicht2026-10-26
Zuletzt aktualisiert2026-10-26
Lesedaueretwa 11 Minuten

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt vom Einzelfall und von dem Recht ab, nach dem ein Antrag beurteilt wird. Richtlinien und Formulare der Plattformen ändern sich ohne Ankündigung; prüfen Sie den Wortlaut vor der Einreichung auf den verlinkten Seiten. Genannte Plattform- und Produktnamen sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber. SARAZIM LLC steht zu ihnen in keiner Verbindung, erbringt keine Rechtsdienstleistungen und tritt nicht als rechtlicher Vertreter auf.

CASE INTAKE

Der Treffer ist nur bei Google weg?

Senden Sie uns die Adressen und die Suchbegriffe, unter denen sie erscheinen. Wir ordnen jeden Dienst seinem Indexanbieter zu, benennen den richtigen Eingang und bearbeiten parallel die Quelle, denn nur dort wirkt die Löschung überall.

Jede Beratung erfolgt anonym.