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PUBLIC RECORDAnonyme Verfasser2026-10-26 aktualisiert· etwa 12 Minuten Lesedauer· erstellt und geprüft vom Einsatzteam von SARAZIM LLC

Anonyme Verfasser ermitteln: was in Deutschland geht

Ein Konto ohne Klarnamen ist kein rechtsfreier Raum, aber die Auskunft kommt nicht auf Zuruf. In Deutschland gibt es dafür vier Wege, und drei davon führen über ein Gericht oder über die Staatsanwaltschaft. Hier steht, welcher Weg wofür gilt und wo er endet.

ABSTRACT

Der zivilrechtliche Hauptweg ist das gerichtliche Gestattungsverfahren nach § 21 TDDDG: Für bestimmte, in der Vorschrift aufgezählte Inhalte darf ein Anbieter digitaler Dienste Bestandsdaten herausgeben, aber erst nach einer vorherigen gerichtlichen Anordnung über die Zulässigkeit. Zuständig ist die Zivilkammer des Landgerichts am Wohnsitz oder Sitz der verletzten Person, ohne Rücksicht auf den Streitwert. Daneben stehen § 101 UrhG für Urheberrechtsfälle und das Strafverfahren.

Geprüft am 26. Oktober 2026 anhand des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, des Urheberrechtsgesetzes und des Strafgesetzbuchs bei gesetze-im-internet.de, der Verordnung (EU) 2022/2065 im Amtsblatt der Europäischen Union, der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 169/2011 sowie der Angaben von DENIC und polizei.de.

01Was möglich ist und was nicht

Private Personen und Unternehmen haben keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten hinter einem Konto. Weder die Plattform noch der Hostprovider darf sie auf eine einfache Anfrage hin herausgeben. Jede Auskunft braucht eine Rechtsgrundlage und in der Regel eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde.

Was nicht funktioniert

Eine Anfrage an die Plattform mit der Bitte um den Namen. Eine Abfrage über kommerzielle Datendienste. Eine eigene Recherche, die den Verfasser bloßstellt: das begründet eher eine Gegenverantwortlichkeit, als dass es hilft.

Realistisch ist ein anderer Ausgangspunkt. Die Löschung des Inhalts hängt nicht davon ab, dass der Verfasser bekannt ist. Die Melde- und Prüfverfahren funktionieren auch gegen anonyme Beiträge, wie in Rufschädigende Forenbeiträge und Bewertungen löschen lassen beschrieben.

02Die vier Wege im Überblick

Sie unterscheiden sich in Voraussetzung, Zuständigkeit und Ergebnis. Keiner ist ein Ersatz für einen anderen.

WegGrundlageEntscheidetErgebnis
Gestattungsverfahren§ 21 Absatz 2 und 3 TDDDGZivilkammer des LandgerichtsBestandsdaten beim Anbieter
Urheberrechtliche Auskunft§ 101 UrhGVerletzer und Dritte, bei Verkehrsdaten das LandgerichtHerkunft und Vertriebsweg
StrafverfahrenStrafprozessuale BefugnisseStaatsanwaltschaft und GerichtErmittlung durch die Behörde
Behördliche AuskunftsanordnungArtikel 10 der Verordnung (EU) 2022/2065Nationale Justiz- oder VerwaltungsbehördeAngaben über bestimmte Nutzer

In der Praxis laufen zwei davon zusammen: Die Anzeige führt zum Ermittlungsverfahren, und die Akteneinsicht im Verfahren ist häufig der Weg, auf dem die verletzte Person den Namen erfährt.

03Das Gestattungsverfahren nach § 21 TDDDG

§ 21 Absatz 2 TDDDG erlaubt Anbietern digitaler Dienste, vorhandene Bestandsdaten im Einzelfall herauszugeben, soweit das zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist, die durch bestimmte rechtswidrige Inhalte verursacht wurde. In diesem Umfang ist der Anbieter zur Auskunft an die verletzte Person verpflichtet.

Absatz 3 setzt davor eine Hürde: Die Auskunft nach Absatz 2 bedarf einer vorherigen gerichtlichen Anordnung über ihre Zulässigkeit, die die verletzte Person beantragen muss. Das Gericht kann auch über die Verpflichtung zur Auskunft entscheiden, sofern der Antrag nicht auf die Zulässigkeit beschränkt ist.

  • Zuständig ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert, und zwar die Zivilkammer am Wohnsitz, Sitz oder einer Niederlassung der verletzten Person.
  • Das Verfahren folgt den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
  • Die Kosten trägt die verletzte Person.
  • Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.
  • Der Anbieter ist nach Absatz 4 am Verfahren zu beteiligen und darf den Nutzer darüber unterrichten, dass ein Verfahren eingeleitet wurde.
Folge der Beteiligung

Weil der Anbieter den Nutzer unterrichten darf, ist mit einer Reaktion zu rechnen: Löschung des Kontos, Umzug des Inhalts, Wechsel auf eine andere Plattform. Die Beweissicherung muss deshalb vor dem Antrag abgeschlossen sein.

04Welche Inhalte das Verfahren erfasst

Der Anwendungsbereich ist nicht offen, sondern an einen Katalog gebunden. § 21 Absatz 2 TDDDG nennt rechtswidrige audiovisuelle Inhalte sowie Inhalte, die bestimmte Tatbestände des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

VorschriftInhaltStrafrahmen
§ 185 StGBBeleidigungBis zu 1 Jahr, bei Verbreiten eines Inhalts bis zu 2 Jahre
§ 186 StGBNicht erweislich wahre herabsetzende TatsachenbehauptungBis zu 1 Jahr, bei Verbreiten eines Inhalts bis zu 2 Jahre
§ 187 StGBWissentlich unwahre Tatsachenbehauptung, auch KreditgefährdungBis zu 2 Jahre, bei Verbreiten eines Inhalts bis zu 5 Jahre
§ 201a StGBVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch BildaufnahmenBis zu 2 Jahre
§ 184b StGBKinderpornografische InhalteIm Katalog des § 21 Absatz 2 TDDDG genannt

Der Katalog führt daneben weitere Tatbestände, etwa § 130 StGB und § 241 StGB. Fällt der Beitrag unter keinen von ihnen, ist dieser Weg verschlossen, auch wenn der Beitrag zivilrechtlich angreifbar bleibt. Dann bleibt die Löschung ohne Namensnennung.

05Bestandsdaten sind nicht Verkehrsdaten

Die wichtigste Unterscheidung in diesem Bereich. Bestandsdaten sind die beim Anbieter hinterlegten Angaben zum Vertragsverhältnis. Welche das sind, hängt davon ab, was der Anbieter überhaupt erhoben hat.

  • Ein Dienst, der nur eine E-Mail-Adresse verlangt, kann auch nur diese herausgeben.
  • Eine Anmeldung über ein weiteres Konto bei einem anderen Anbieter verlängert die Kette um einen Schritt.
  • Verkehrsdaten, also Angaben über Verbindungen, unterliegen strengeren Regeln; ihre Nutzung für eine Auskunft setzt eine eigene richterliche Anordnung voraus.
  • Ohne gespeicherte Daten gibt es keine Auskunft; ein Gericht kann nichts anordnen, was nicht vorhanden ist.

Daraus folgt die praktische Reihenfolge: zuerst klären, welcher Anbieter welche Daten haben kann, dann den Antrag auf diesen Anbieter zuschneiden. Ein Antrag gegen den falschen Anbieter kostet Zeit und Geld ohne Ergebnis.

06Urheberrecht: § 101 UrhG

Ist eigenes Material betroffen, etwa ein Foto oder ein Video, ist § 101 UrhG der passende Weg. Absatz 1 richtet den Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg gegen den Verletzer, allerdings nur, wenn die Verletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde; das kann sich aus der Anzahl oder der Schwere der Verletzungen ergeben.

Absatz 2 erweitert den Anspruch auf Dritte, wenn die Verletzung offensichtlich ist oder gegen den Verletzer schon Klage erhoben wurde. Erfasst sind unter anderem Personen, die in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht haben, die für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzt wurden. Absatz 3 nennt den Inhalt der Auskunft, darunter Namen und Anschriften.

  • Nach Absatz 4 ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
  • Nach Absatz 7 kann die Verpflichtung bei offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden.
  • Nach Absatz 9 ist für die Verwendung von Verkehrsdaten eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich; zuständig ist ausschließlich die Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert.
  • Die Kosten trägt der Rechteinhaber; gegen die Entscheidung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft.

Die praktische Bedeutung: Wer eigene Aufnahmen wiederfindet, hat mit dem Urheberrecht häufig den schnelleren Hebel als mit dem Persönlichkeitsrecht. Mehr dazu in Bezahlte Inhalte und Urheberrecht.

07Was der Hostprovider leistet

Der Provider gibt keine Daten heraus, aber er nimmt Kontakt auf. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, festgelegt, dass der Provider eine hinreichend konkrete Beanstandung in der Regel an den Betreiber des Angebots weiterleitet und eine Stellungnahme anfordert.

  1. Bleibt die Stellungnahme in angemessener Frist aus, gilt die Beanstandung als berechtigt und der Eintrag ist zu löschen.
  2. Bestreitet der Betreiber substantiiert, informiert der Provider den Beanstandenden und kann Nachweise verlangen.
  3. Ergibt die Gesamtschau eine rechtswidrige Verletzung, ist der Eintrag zu löschen.

Für die Identifizierung bedeutet das: Der Weg über den Provider führt zur Löschung, nicht zum Namen. Er ist deshalb parallel zu führen, nicht als Vorstufe.

08Der Weg über das Strafverfahren

In vielen Fällen ist die Anzeige der realistischste Weg, weil die Ermittlungsbefugnisse bei der Staatsanwaltschaft liegen und nicht bei der verletzten Person. Die Anzeige läuft über die Onlinewache der Landespolizei oder persönlich bei einer Dienststelle.

  • Das Portal von polizei.de führt die Onlinewachen der Polizeien in Deutschland zusammen; die Polizeiarbeit liegt im Wesentlichen bei den Ländern.
  • Die Onlinewache ist nach den Angaben des Portals ein zusätzlicher Dienst und nicht in allen Fällen geeignet; für dringende Fälle gilt die 110.
  • Bei einer Dienststelle wird die Aussage protokolliert, der Vorgang geprüft und gegebenenfalls weitergeleitet.
  • Für Unternehmen führt das Bundeskriminalamt die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime als Vermittlungs- und Beratungsstelle im Rahmen der Nationalen Kooperationsstelle Cybercrime.

Auf europäischer Ebene regelt Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 die Auskunftsanordnungen. Erlässt eine nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde eine solche Anordnung, muss sie unter anderem die Rechtsgrundlage, die Angaben zur Identifizierung des betroffenen Nutzers und eine Begründung enthalten, warum die Auskunft notwendig und verhältnismäßig ist. Die Anordnung darf nur Informationen verlangen, die der Anbieter bereits für die Erbringung des Dienstes erhoben hat und die in seiner Kontrolle liegen.

09Domaindaten und Impressum

Steht der Inhalt auf einer eigenen Website, beginnt die Zuordnung beim Impressum, dessen Pflichtangaben sich aus dem Digitale-Dienste-Gesetz ergeben. Fehlt es, bleibt die Abfrage der Domaindaten.

Bei .de-Domains zeigt die Abfrage bei DENIC nach deren Angaben Status und technische Daten für jeden. Bei juristischen Personen wie Unternehmen, Vereinen und öffentlichen Stellen werden zusätzlich Name und Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Registrierungsdatum und das verwaltende DENIC-Mitglied angezeigt. Bei natürlichen Personen erscheinen nur Registrierungsdatum und verwaltendes Mitglied.

  • Für jede Domain müssen zwei nicht personalisierte Kontaktadressen vorhanden sein, eine für allgemeine Anfragen und eine für Missbrauch.
  • Inhaberdaten gibt DENIC an Dritte nur in begrenzten Fällen heraus, etwa an Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie an Personen mit berechtigtem Interesse, genannt sind Rechteinhaber in Namens- und Kennzeichenangelegenheiten, Gläubiger mit vollstreckbarem Titel und Insolvenzverwalter.
  • Die entsprechenden Antragsformulare sind auf der Seite des Dienstes verlinkt.

Nutzt die Seite einen vorgeschalteten Netzdienst, ist dieser Teil der Kette. Cloudflare gibt an, Beschwerden an den Betreiber und den Hostinganbieter weiterzuleiten und dem Hostinganbieter die Ursprungsadresse des Inhalts mitzuteilen. Das ist in Seiten ohne Meldekanal näher beschrieben.

10Was Sie vorher dokumentieren müssen

Jeder der vier Wege scheitert ohne Dokumentation. Sie muss vollständig sein, bevor der erste Antrag gestellt wird, weil der Inhalt danach häufig verschwindet.

Grundlage für jeden Antrag

  • Exakte Adresse jedes Beitrags, einzeln, mit Datum der Feststellung.
  • Bildschirmaufnahme der vollständigen Seite ohne Zuschnitt, einschließlich Navigationsleiste.
  • Kontoname, Anzeigename, Profiladresse und Veröffentlichungszeitpunkt.
  • Die beanstandeten Sätze wörtlich, getrennt nach Tatsachenkern und Werturteil.
  • Nachweise, die die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung belegen.
  • Der gesamte Schriftwechsel mit Plattform und Hostprovider mit Datum.
  • Eine Übersicht, welcher Anbieter welche Daten erhoben haben kann.

Diese Unterlagen sind dieselben, die eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für den Antrag beim Landgericht benötigt. Die rechtliche Bewertung und die Vertretung im Verfahren sind der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.

11Realistische Erwartung

Die Identifizierung ist der aufwendigste Teil und gelingt nicht immer. Die nüchterne Einordnung hilft bei der Entscheidung, wie viel Aufwand sinnvoll ist.

  • Gute Aussicht: Inhalte aus dem Katalog des § 21 Absatz 2 TDDDG bei einem Anbieter, der Registrierungsdaten erhebt.
  • Gute Aussicht: eigene Aufnahmen über § 101 UrhG, besonders bei gewerblichem Ausmaß.
  • Mittlere Aussicht: Strafverfahren, weil Dauer und Umfang der Ermittlungen nicht steuerbar sind.
  • Geringe Aussicht: Anbieter ohne Datenerhebung, Dienste ohne Niederlassung in der Union, Beiträge, die nur ein Werturteil enthalten.
  • Immer möglich: die Löschung des Inhalts, unabhängig davon, ob der Verfasser bekannt wird.

Wer beharrlich verfolgt wird, sollte zusätzlich prüfen, ob § 238 StGB in Betracht kommt. Die Vorschrift erfasst unter anderem das Verbreiten von Bildnissen sowie von Inhalten, die geeignet sind, die Person herabzuwürdigen und die den Anschein erwecken, von ihr zu stammen. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre, in besonders schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.

Häufige Fragen

Muss die Plattform mir den Namen nennen, wenn ich frage?

Nein. Für die Auskunft über Bestandsdaten nach § 21 Absatz 2 TDDDG ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit erforderlich, die Sie beantragen müssen.

Welches Gericht ist zuständig?

Die Zivilkammer des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Streitwert, und zwar am Wohnsitz, Sitz oder einer Niederlassung der verletzten Person.

Welche Inhalte erfasst das Verfahren?

Rechtswidrige audiovisuelle Inhalte sowie Inhalte, die einen der im Katalog des § 21 Absatz 2 TDDDG genannten Straftatbestände erfüllen, darunter §§ 185 bis 187 und § 201a StGB.

Erfährt der Verfasser von meinem Antrag?

Möglich. Nach § 21 Absatz 4 TDDDG ist der Anbieter am Verfahren zu beteiligen und darf den Nutzer darüber unterrichten, dass ein Verfahren eingeleitet wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Bestands- und Verkehrsdaten?

Bestandsdaten sind die beim Anbieter hinterlegten Vertragsangaben. Für die Verwendung von Verkehrsdaten verlangt etwa § 101 Absatz 9 UrhG eine eigene richterliche Anordnung.

Hilft das Urheberrecht weiter?

Bei eigenem Material ja. § 101 UrhG gibt Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg, bei offensichtlicher Rechtsverletzung nach Absatz 7 auch im Wege der einstweiligen Verfügung.

Kann ich die Löschung erst nach der Identifizierung erreichen?

Nein, umgekehrt. Die Melde- und Prüfverfahren wirken auch gegen anonyme Beiträge. Die Löschung sollte deshalb parallel laufen und nicht warten.

Was zeigt die Abfrage der Domaindaten?

Bei .de-Domains nach Angaben von DENIC Status und technische Daten für alle; bei juristischen Personen zusätzlich Name und Anschrift, bei natürlichen Personen nur Registrierungsdatum und verwaltendes Mitglied.

Veröffentlicht2026-10-26
Zuletzt aktualisiert2026-10-26
Lesedaueretwa 12 Minuten

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt vom Einzelfall und von dem Recht ab, nach dem ein Antrag beurteilt wird. Richtlinien und Formulare der Plattformen ändern sich ohne Ankündigung; prüfen Sie den Wortlaut vor der Einreichung auf den verlinkten Seiten. Genannte Plattform- und Produktnamen sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber. SARAZIM LLC steht zu ihnen in keiner Verbindung, erbringt keine Rechtsdienstleistungen und tritt nicht als rechtlicher Vertreter auf.

CASE INTAKE

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Senden Sie uns die Fundstellen. Wir sichern die Beweise im vollständigen Zustand, ordnen den Inhalt dem Katalog des § 21 Absatz 2 TDDDG zu, klären, welcher Anbieter welche Daten erhoben haben kann, und bereiten die Unterlagen für den Antrag beim Landgericht auf.

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