Seiten ohne Meldekanal: über Hoster und Registrar vorgehen
Manche Seiten haben kein Formular, kein Impressum und keine erkennbare Verantwortliche. Dann endet der Weg nicht, er verschiebt sich auf die technische Kette hinter der Seite. Jedes Glied dieser Kette hat eine eigene Zuständigkeit und ein eigenes Verfahren.
ABSTRACT
Die Reihenfolge lautet: Betreiber, Hostprovider, vorgeschalteter Netzdienst, Registrar und Registrierungsstelle, erst zuletzt Zugangsanbieter und Suchmaschinen. Die Prüfpflicht des Hostproviders folgt dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10. Für den Zugangsanbieter gibt § 8 DDG unter engen Voraussetzungen einen Sperrungsanspruch.
Geprüft am 26. Oktober 2026 anhand des Digitale-Dienste-Gesetzes bei gesetze-im-internet.de, der Verordnung (EU) 2022/2065 im Amtsblatt der Europäischen Union, der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 169/2011, der Angaben von DENIC zum Whois-Dienst, der Darstellung von Cloudflare zum Umgang mit Missbrauchsmeldungen sowie des Portals der Onlinewachen bei polizei.de.
Inhalt
- 01Die Kette hinter einer Seite
- 02Schritt 1: der Betreiber
- 03Schritt 2: den Hostprovider ermitteln
- 04Das Prüfverfahren beim Hoster
- 05Vorgeschaltete Netzdienste
- 06Registrar und Registrierungsstelle
- 07Der Sperrungsanspruch nach § 8 DDG
- 08Behördliche Anordnungen
- 09Strafanzeige und Zuständigkeit
- 10Suchmaschinen als letzter Schritt
- 11Dokumentation und Wiederkehr
01Die Kette hinter einer Seite
Hinter jeder erreichbaren Seite stehen mehrere Unternehmen. Sie haften unterschiedlich und reagieren auf unterschiedliche Eingaben. Wer die Kette kennt, verliert keine Zeit mit dem falschen Adressaten.
| Glied | Rolle | Was es tun kann |
|---|---|---|
| Betreiber | Veröffentlicht den Inhalt | Löschen |
| Hostprovider | Speichert die Dateien | Inhalt entfernen oder Zugang sperren |
| Vorgeschalteter Netzdienst | Liefert Inhalte aus, hostet sie in der Regel nicht | Beschwerde weiterleiten, Ursprungsadresse nennen |
| Registrar | Verwaltet die Domain | Domain sperren oder übertragen |
| Registrierungsstelle | Verwaltet die Namenszone | Begrenzt eingreifen, Kontaktadressen vorhalten |
| Zugangsanbieter | Vermittelt den Zugang | Nach § 8 DDG unter engen Voraussetzungen sperren |
| Suchmaschine | Zeigt den Treffer | Treffer auslisten, nicht löschen |
Die Zuständigkeiten überlappen nicht. Ein Netzdienst kann Inhalte nicht löschen, die er nicht speichert, und eine Suchmaschine kann eine Datei nicht entfernen, die auf einem fremden Server liegt.
02Schritt 1: der Betreiber
Auch wenn kein Formular vorhanden ist, gibt es häufig einen Kontaktweg. Für in Deutschland niedergelassene Anbieter ergeben sich die Pflichtangaben für die Anbieterkennzeichnung aus dem Digitale-Dienste-Gesetz, das in Teil 2 allgemeine Informationspflichten regelt.
- Impressum, Datenschutzhinweise und Nutzungsbedingungen auf die dort genannten Kontaktstellen prüfen.
- Jede dort genannte E-Mail-Adresse einzeln anschreiben, mit derselben strukturierten Beanstandung.
- Kontaktformulare nutzen, aber den Text zusätzlich per E-Mail dokumentiert senden.
- Das Absendedatum festhalten; es ist der Anknüpfungspunkt für alle weiteren Stufen.
Nur der Betreiber oder sein Hostprovider entfernt den Inhalt wirklich. Jede andere Maßnahme verringert die Erreichbarkeit, ohne die Datei zu beseitigen.
03Schritt 2: den Hostprovider ermitteln
Ohne Impressum führt der Weg über die technischen Angaben der Domain. Bei .de-Domains zeigt die Abfrage bei DENIC nach deren Angaben Status und technische Daten für jeden, darunter die Namensserver.
- Für jede .de-Domain müssen zwei nicht personalisierte Kontaktadressen vorhanden sein, eine für allgemeine Anfragen und eine für Missbrauch. Missbrauchsmeldungen richtet DENIC an die in der Abfrage angezeigte Missbrauchsadresse.
- Bei juristischen Personen zeigt die Abfrage zusätzlich Name und Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Registrierungsdatum und das verwaltende DENIC-Mitglied.
- Bei natürlichen Personen erscheinen nur Registrierungsdatum und verwaltendes Mitglied; die persönlichen Daten bleiben geschützt.
- Inhaberdaten gibt DENIC an Dritte nur in begrenzten Fällen heraus, etwa an Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und an Personen mit berechtigtem Interesse; genannt sind Rechteinhaber in Namens- und Kennzeichenangelegenheiten, Gläubiger mit vollstreckbarem Titel und Insolvenzverwalter. Die Antragsformulare sind dort verlinkt.
Aus dem Namensserver und der Serveradresse ergibt sich in der Regel das Unternehmen, das die Dateien speichert. Dessen Missbrauchsadresse ist der Adressat der Beanstandung.
04Das Prüfverfahren beim Hoster
Der Ablauf ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, vorgezeichnet. Er entscheidet darüber, ob der Provider als Störer haftet, wenn er nichts tut.
- Die Beanstandung muss so konkret sein, dass die Rechtsverletzung aus der Schilderung heraus ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung erkennbar ist.
- Der Provider leitet die Beanstandung in der Regel an den Betreiber weiter und fordert eine Stellungnahme an.
- Bleibt die Stellungnahme in angemessener Frist aus, gilt die Beanstandung als berechtigt und der Eintrag ist zu löschen.
- Bestreitet der Betreiber substantiiert und entstehen dadurch berechtigte Zweifel, informiert der Provider den Beanstandenden und kann Nachweise verlangen.
- Antwortet der Beanstandende nicht oder legt er die Nachweise nicht vor, endet die Prüfung.
- Ergibt die Gesamtschau eine rechtswidrige Verletzung, ist der Eintrag zu löschen.
Parallel greift Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065, denn ein Hostinganbieter ist zur Bereitstellung eines leicht zugänglichen elektronischen Meldeverfahrens verpflichtet. Eine Meldung mit den vier Pflichtangaben begründet nach Absatz 3 tatsächliche Kenntnis, wenn ein sorgfältiger Anbieter die Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung erkennen kann.
05Vorgeschaltete Netzdienste
Viele Seiten liegen hinter einem Dienst, der Inhalte ausliefert und schützt. Cloudflare beschreibt die eigene Rolle als durchleitend und hält fest, dass es Inhalte, die es nicht hostet, nicht aus dem Internet entfernen kann.
- Für Beschwerden zu durchgeleiteten Inhalten leitet Cloudflare die Beschwerde nach eigenen Angaben an den Betreiber und den Hostinganbieter weiter.
- Dem Hostinganbieter teilt es die Ursprungsadresse des Inhalts mit; damit wird der eigentliche Speicherort auffindbar.
- Für bestimmte Kategorien kann die meldende Person darum bitten, dass die Beschwerde dem Betreiber nicht weitergeleitet wird.
- Für eigene Speicherdienste kann Cloudflare selbst Inhalte entfernen oder den Zugang sperren, wenn die jeweiligen Bedingungen verletzt sind.
- Meldungen werden über das Missbrauchsformular unter abuse.cloudflare.com eingereicht.
Der praktische Nutzen liegt also nicht in der Löschung, sondern in der Offenlegung des Hostinganbieters. Dieser Schritt ist häufig der Punkt, an dem eine vorher aussichtslose Kette wieder angreifbar wird.
06Registrar und Registrierungsstelle
Der Registrar verwaltet die Domain und hat eigene Nutzungsbedingungen. Dort ist die Beanstandung an die hinterlegte Missbrauchsadresse zu richten, mit derselben Struktur wie beim Hoster.
- Erfolgsaussicht besteht vor allem bei falschen oder nicht erreichbaren Inhaberdaten und bei offensichtlichen Verstößen gegen die Bedingungen.
- Die Registrierungsstelle greift nur begrenzt ein; sie verwaltet die Namenszone und hält die Vorgaben für die Kontaktadressen vor.
- Eine Domainsperre entfernt den Inhalt nicht; die Datei bleibt beim Hoster, und sie ist über eine neue Domain schnell wieder erreichbar.
- Für die Durchsetzung von Namens- und Kennzeichenrechten nennt DENIC ein eigenes Antragsverfahren für die Inhaberdaten.
Wer zuerst beim Registrar beanstandet, verliert häufig den Zugriff auf die Seite, bevor sie vollständig dokumentiert ist. Die Beweissicherung muss abgeschlossen sein.
07Der Sperrungsanspruch nach § 8 DDG
Für Dienste, die Informationen durch ein Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang dazu vermitteln, gibt § 8 DDG einen Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen. Er setzt eng an.
- Voraussetzung ist, dass ein Nutzer den Dienst benutzt hat, um ein Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen.
- Der Rechteinhaber darf keine andere Möglichkeit haben, der Verletzung abzuhelfen.
- Der Anspruch dient der Verhinderung einer Wiederholung und richtet sich auf bestimmte Informationen, nicht auf eine allgemeine Überwachungspflicht.
- Die Maßnahme muss nach Absatz 2 zumutbar und verhältnismäßig sein.
- Nach Absatz 3 kann der Rechteinhaber die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung in der Regel nicht erstattet verlangen; eine Ausnahme gilt bei bewusstem Zusammenwirken des Anbieters mit einem Nutzer.
- Nach Absatz 4 gilt die Regelung auch für unentgeltliche Dienste und für Angebote öffentlicher Stellen; Verpflichtungen aus gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.
Der Zugangsanbieter ist damit das letzte Glied, nicht das erste. Praktisch kommt er erst in Betracht, wenn Betreiber, Hoster und Registrar nicht erreichbar oder nicht greifbar sind.
08Behördliche Anordnungen
Der wirksamste Hebel gegen eine Seite ohne Ansprechpartner ist eine Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts. Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 regelt deren Form.
- Die Anordnung muss die Rechtsgrundlage nennen und begründen, warum die Information ein rechtswidriger Inhalt ist.
- Sie muss die erlassende Behörde benennen und Angaben enthalten, mit denen der Anbieter den Inhalt auffinden kann, etwa eine oder mehrere exakte Adressen.
- Sie muss über Rechtsbehelfe für den Anbieter und für den Nutzer informieren.
- Der räumliche Anwendungsbereich ist auf das zur Zielerreichung unbedingt Erforderliche zu begrenzen.
- Der Anbieter muss die erlassende Behörde unverzüglich darüber informieren, ob und wann der Anordnung Folge geleistet wurde, und den betroffenen Nutzer spätestens mit der Umsetzung unterrichten.
Für Betroffene bedeutet das: Eine Strafanzeige oder ein gerichtliches Verfahren ist bei solchen Seiten kein Umweg, sondern häufig der einzige Weg, der Wirkung erzeugt.
09Strafanzeige und Zuständigkeit
Die Anzeige läuft über die Onlinewache der Landespolizei oder persönlich bei einer Dienststelle. Das Portal von polizei.de führt die Onlinewachen der Polizeien in Deutschland zusammen; die Onlinewache ist nach den dortigen Angaben ein zusätzlicher Dienst und für dringende Fälle nicht vorgesehen, dort gilt die 110.
Bei Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich kommt § 201a StGB in Betracht. Absatz 1 stellt unter anderem das unbefugte Herstellen, Übertragen, Gebrauchen und Zugänglichmachen solcher Bildaufnahmen unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer eine unbefugt hergestellte Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, Dritten zugänglich macht.
Für Unternehmen führt das Bundeskriminalamt die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime als Vermittlungs- und Beratungsstelle im Rahmen der Nationalen Kooperationsstelle Cybercrime. Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen Hostinganbieter zudem Strafverfolgungs- oder Justizbehörden umgehend informieren, wenn sie Kenntnis von Informationen erlangen, die den Verdacht einer Straftat mit Gefahr für Leben oder Sicherheit begründen.
10Suchmaschinen als letzter Schritt
Erst wenn die Arbeit an der Quelle läuft, lohnt die Bearbeitung der Trefferlisten. Sie verändert die Sichtbarkeit, nicht den Bestand.
- Google weist darauf hin, dass die Seite weiterhin vorhanden ist, auch wenn sie aus den Suchergebnissen entfernt wird, und empfiehlt, zuerst innerhalb des Produkts zu melden, in dem der Inhalt steht.
- Microsoft hält zur Meldung von Bedenken fest, dass eine Meldung nicht notwendigerweise zur Entfernung einer Adresse führt, und nennt das Ansprechen des Betreibers als beste Möglichkeit.
- Jeder Dienst entscheidet getrennt; die Einzelheiten stehen in Treffer bei Bing, Ecosia und anderen Suchdiensten entfernen und in Inhalte aus der Google-Suche entfernen.
- Veraltete Beschreibungen und Zwischenspeicher lassen sich erst bearbeiten, wenn die Quelle geändert wurde.
Kopien auf Spiegelseiten brauchen jeweils ein eigenes Verfahren, und zwar auf jeder Stufe der Kette. Eine Sammelmeldung über mehrere Seiten hinweg wird regelmäßig nicht bearbeitet.
11Dokumentation und Wiederkehr
Seiten dieser Art verschwinden und kehren zurück, oft unter neuem Namen und mit identischem Inhalt. Nur eine geführte Übersicht macht das beherrschbar.
Je Fundstelle festhalten
- Vollständige Adresse und Datum der Feststellung.
- Bildschirmaufnahme der ganzen Seite, ohne Zuschnitt, mit sichtbarem Datum.
- Namensserver, Serveradresse und ermittelter Hostinganbieter.
- Jede angeschriebene Stelle mit Datum, Adressat und Inhalt der Beanstandung.
- Antworten im Wortlaut, auch automatische Eingangsbestätigungen.
- Ergebnis der Nachkontrolle mit Datum, auch wenn es negativ ist.
- Neue Domains mit gleichem Inhalt als eigene Zeile, mit Verweis auf die frühere Fundstelle.
Wie sich alle vorhandenen Kopien einer Aufnahme systematisch auffinden lassen, ist in Alle Kopien finden dargestellt. Für die Frage, welchen Teil dieser Arbeit man selbst leisten kann, siehe Selbst melden oder beauftragen.
Häufige Fragen
Die Seite hat kein Impressum. Was nun?
Über die technischen Angaben der Domain den Hostprovider ermitteln und dort beanstanden. Bei .de-Domains zeigt die Abfrage bei DENIC Status, technische Daten und die Missbrauchsadresse.
Kann ein Netzdienst die Seite löschen?
In der Regel nicht. Cloudflare hält fest, dass es Inhalte, die es nicht hostet, nicht entfernen kann, leitet die Beschwerde aber an Betreiber und Hostinganbieter weiter und nennt dem Hostinganbieter die Ursprungsadresse.
Wie konkret muss die Beanstandung sein?
So konkret, dass die Rechtsverletzung aus der Schilderung heraus ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung erkennbar ist. Das verlangt das Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 93/10.
Bringt eine Domainsperre etwas?
Sie verringert die Erreichbarkeit, entfernt aber nichts. Die Datei bleibt beim Hoster, und der Inhalt ist über eine neue Domain schnell wieder abrufbar.
Wann greift der Sperrungsanspruch nach § 8 DDG?
Nur bei Verletzung eines Rechts am geistigen Eigentum, wenn keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung abzuhelfen, und die Maßnahme zumutbar und verhältnismäßig ist.
Was muss eine behördliche Anordnung enthalten?
Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 unter anderem die Rechtsgrundlage, die Begründung der Rechtswidrigkeit, die erlassende Behörde, exakte Adressen und Hinweise auf Rechtsbehelfe.
Lohnt der Antrag bei der Suchmaschine zuerst?
Nein. Google weist selbst darauf hin, dass die Seite weiterhin vorhanden ist, und Microsoft nennt das Ansprechen des Betreibers als beste Möglichkeit.
Die Seite ist unter neuer Adresse wieder online. Fange ich von vorn an?
Im Verfahren ja, in der Vorbereitung nicht. Die neue Adresse ist eine eigene Fundstelle, aber die bisherige Dokumentation und die früheren Antworten beschleunigen jede Stufe.
Geprüfte Quellen
- § 8 DDG, Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung - gesetze-im-internet.de
- Digitale-Dienste-Gesetz, Inhaltsübersicht - gesetze-im-internet.de
- § 14 DDG, Errichtung der Koordinierungsstelle - gesetze-im-internet.de
- § 201a StGB, Bildaufnahmen - gesetze-im-internet.de
- § 21 TDDDG, Bestandsdaten - gesetze-im-internet.de
- Verordnung (EU) 2022/2065, Artikel 9, 16, 18 - EUR-Lex
- Pressemitteilung Nr. 169/2011, VI ZR 93/10 - Bundesgerichtshof
- Whois-Service für .de-Domains - DENIC eG
- Approach to abuse reports - Cloudflare
- Missbrauchsmeldung - Cloudflare
- Onlinewachen der Polizeien in Deutschland - polizei.de
- Internetkriminalität, Zentrale Ansprechstelle Cybercrime - Bundeskriminalamt
- Inhalte aus rechtlichen Gründen entfernen - Google Rechtliche Hilfe
- How to report a concern or contact Bing - Microsoft Support
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt vom Einzelfall und von dem Recht ab, nach dem ein Antrag beurteilt wird. Richtlinien und Formulare der Plattformen ändern sich ohne Ankündigung; prüfen Sie den Wortlaut vor der Einreichung auf den verlinkten Seiten. Genannte Plattform- und Produktnamen sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber. SARAZIM LLC steht zu ihnen in keiner Verbindung, erbringt keine Rechtsdienstleistungen und tritt nicht als rechtlicher Vertreter auf.
CASE INTAKE
Eine Seite ohne Impressum und ohne Formular?
Senden Sie uns die Adressen. Wir ermitteln die technische Kette hinter der Seite, richten die Beanstandung an Hostinganbieter, Netzdienst und Registrar und führen das Prüfverfahren mit Fristen und Nachweisen weiter.
Jede Beratung erfolgt anonym.