Start / Archiv / DE-07

PUBLIC RECORDUnternehmensreputation2026-10-26 aktualisiert· etwa 13 Minuten Lesedauer· erstellt und geprüft vom Einsatzteam von SARAZIM LLC

Rufschädigung gegen Unternehmen: Was wirklich greift

Gegen falsche Tatsachenbehauptungen, erfundene Bewertungen und Schmähkampagnen hat ein Unternehmen in Deutschland mehrere getrennte Hebel. Sie wirken unterschiedlich schnell und schließen sich nicht aus. Hier steht, welcher Hebel wofür gedacht ist und in welcher Reihenfolge er sinnvoll ist.

ABSTRACT

Entscheidend ist zuerst die Einordnung: eine unwahre Tatsachenbehauptung ist angreifbar, ein Werturteil in der Regel nicht. Darauf baut alles Weitere auf: die Meldung nach Artikel 16 DSA, die Prüfpflicht des Hostproviders nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zivilrechtlichen Ansprüche aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB und § 824 BGB sowie die Strafanzeige nach §§ 186, 187 StGB.

Geprüft am 26. Oktober 2026 anhand der Gesetzestexte bei gesetze-im-internet.de, der Verordnung (EU) 2022/2065 im Amtsblatt der Europäischen Union, der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 169/2011 zum Verfahren VI ZR 93/10 sowie der Nutzerinformationen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur.

01Vier Hebel, die getrennt laufen

Ein Angriff auf ein Unternehmen läuft selten über einen einzigen Beitrag. Üblich ist eine Kette: ein Forenbeitrag, daraus zitierte Bewertungen, ein Treffer in der Suche, dazu Screenshots in sozialen Netzwerken. Für jedes dieser Elemente ist ein anderer Adressat zuständig.

HebelAdressatWas er bewirkt
PlattformmeldungBetreiber des DienstesEntfernung oder Sperrung des konkreten Beitrags
Prüfverfahren beim HosterHostprovider der SeiteLöschung, wenn der Verfasser nicht oder nicht substantiiert antwortet
Zivilrechtlicher AnspruchVerfasser und VerbreiterUnterlassung, Beseitigung, Schadensersatz
StrafanzeigePolizei und StaatsanwaltschaftErmittlungsverfahren, Grundlage für Täterermittlung

Die Suchmaschine ist in dieser Aufzählung kein eigener Hebel, sondern ein nachgelagerter Schritt. Solange die Quelle online ist, bringt ein Antrag bei Google allein wenig. Welche Anträge dort überhaupt greifen, steht in Inhalte aus der Google-Suche entfernen.

02Tatsache oder Werturteil

Diese Unterscheidung entscheidet über den Erfolg. Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, ein Werturteil nicht. Gegen Meinungen ist kaum etwas zu erreichen, gegen falsche Tatsachen sehr viel.

AussageEinordnungAnsatzpunkt
Die Firma hat meine Anzahlung nicht zurückgezahltTatsachenbehauptungBeweisbar, bei Unwahrheit angreifbar
Der Service war aus meiner Sicht schlechtWerturteilGrundsätzlich zulässig
Das Unternehmen steht vor der InsolvenzTatsachenbehauptung§ 824 BGB bei Unwahrheit
Erfundener Kundenkontakt in einer BewertungTatsachenbehauptungBestreiten des Kontakts löst Prüfpflicht aus
Reine Beschimpfung ohne SachbezugSchmähkritik§ 185 StGB, Unterlassung

In der Praxis mischen sich beide Formen in einem Satz. Dann ist der Tatsachenkern herauszuarbeiten und einzeln zu beanstanden. Pauschale Beschwerden gegen einen ganzen Beitrag werden regelmäßig abgewiesen.

03Was vor der ersten Meldung zu sichern ist

Jede weitere Stufe setzt auf dieser Dokumentation auf. Wer sie erst nach der Löschung anlegt, kann im Streit über Wiederholung und Schaden nichts belegen.

Beweissicherung

  • Vollständige Adresse jedes Beitrags, einzeln notiert, nicht die Übersichtsseite.
  • Bildschirmaufnahme der ganzen Seite mit sichtbarem Datum, ohne Zuschnitt.
  • Benutzername, Profiladresse und Veröffentlichungszeitpunkt.
  • Die beanstandeten Sätze wörtlich, getrennt nach Tatsachenkern und Bewertung.
  • Gegenbeweise je Behauptung: Rechnung, Zahlungsbeleg, Lieferschein, Schriftverkehr.
  • Reichweite: Aufrufzahlen, Zitate auf anderen Seiten, Kopien in sozialen Netzwerken.

Sinnvoll ist eine Tabelle mit einer Zeile pro Adresse. Dieselbe Tabelle dient später als Anlage für den Hostprovider, für die Anzeige und für ein gerichtliches Verfahren.

04Meldung nach Artikel 16 DSA

Die Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichtet Hostingdiensteanbieter, ein leicht zugängliches elektronisches Meldeverfahren bereitzuhalten. Nach Artikel 16 Absatz 2 soll eine Meldung vier Angaben enthalten.

  1. Eine ausreichend begründete Erläuterung, warum der Inhalt rechtswidrig ist.
  2. Die genaue elektronische Fundstelle, in der Regel die exakte Adresse.
  3. Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung.
  4. Die Bestätigung, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.

Nach Artikel 16 Absatz 3 begründet eine so gefasste Meldung tatsächliche Kenntnis im Sinne von Artikel 6, wenn ein sorgfältiger Anbieter die Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung erkennen kann. Damit entfällt der Haftungsausschluss, wenn der Anbieter untätig bleibt. Nach Artikel 16 Absatz 4 und 5 bestätigt er den Eingang und teilt seine Entscheidung mit.

Warum die Begründung zählt

Eine Meldung, die nur Empörung formuliert, löst keine Kenntnis aus. Eine Meldung, die den Satz zitiert, die Unwahrheit benennt und den Gegenbeweis beilegt, tut es.

05Die Prüfpflicht des Hostproviders

Für Seiten ohne eigenes Meldeformular führt der Weg über den Hostprovider. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Oktober 2011 im Verfahren VI ZR 93/10 den Ablauf festgelegt, den ein Provider nach einer Beanstandung einzuhalten hat.

  1. Die Beanstandung muss so konkret sein, dass die Rechtsverletzung aus der Schilderung heraus ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung erkennbar ist.
  2. Der Provider leitet die Beanstandung in der Regel an den Betreiber des Angebots weiter und fordert eine Stellungnahme.
  3. Bleibt die Stellungnahme in angemessener Frist aus, gilt die Beanstandung als berechtigt und der Eintrag ist zu löschen.
  4. Bestreitet der Betreiber substantiiert und bestehen dadurch berechtigte Zweifel, informiert der Provider den Beanstandenden und kann Nachweise verlangen.
  5. Antwortet der Beanstandende nicht oder legt er die Nachweise nicht vor, endet die Prüfung.
  6. Ergibt sich aus Stellungnahme und Nachweisen eine rechtswidrige Verletzung, ist der Eintrag zu löschen.

Praktisch heißt das: Wer von Anfang an mit Nachweisen schreibt, verkürzt das Verfahren um eine ganze Runde. Die Adresse des Providers steht im Impressum nach § 5 DDG oder ergibt sich aus der Abfrage der Domaindaten.

06Bewertungen und Portalbetreiber

Bei Bewertungsplattformen, etwa Arbeitgeber- oder Dienstleisterportalen wie kununu oder jameda, ist der wirksamste Einstieg nicht der Inhalt, sondern der Kundenkontakt. Wird bestritten, dass es überhaupt ein Behandlungs-, Arbeits- oder Vertragsverhältnis gab, muss der Betreiber dem nachgehen, statt die Bewertung ungeprüft stehen zu lassen.

  • Den Kontakt ausdrücklich bestreiten und darlegen, wie der Bestand geprüft wurde, etwa durch Abgleich mit Auftragsliste oder Terminbuch.
  • Nach dem Nachweis fragen, den der Verfasser dem Betreiber vorlegen kann.
  • Jede Bewertung einzeln angreifen, nicht das Profil als Ganzes.
  • Die Antwortfunktion nutzen, aber ohne personenbezogene Details des Kunden.
  • Gleiche Texte unter verschiedenen Konten als Mehrfachbewertung benennen.
Was selten funktioniert

Eine Löschung, nur weil die Bewertung schlecht ist. Zulässige Werturteile bleiben. Angreifbar sind unwahre Tatsachen, erfundene Kontakte und reine Schmähkritik.

07Google Unternehmensprofil und Suchtreffer

Rezensionen im Unternehmensprofil folgen eigenen Richtlinien und werden über die Meldefunktion im Profil beanstandet. Für Inhalte, die auf fremden Seiten stehen und nur in der Suche erscheinen, ist der rechtliche Antragsweg vorgesehen.

Google weist für diesen Weg zwei Punkte aus: Kopien rechtlicher Mitteilungen können an das Lumen-Projekt gehen, einem unabhängigen Forschungsprojekt des Berkman Klein Center der Harvard Law School, das persönliche Kontaktdaten des Absenders entfernt. Angaben aus der Mitteilung können zudem in ähnlicher Form im Transparenzbericht erscheinen.

Google empfiehlt ausdrücklich, zuerst innerhalb des Produkts zu melden, in dem der Inhalt steht. Für Unternehmen bedeutet das: erst Plattform und Hoster, dann die Suche.

08Strafrechtliche Grenzen

Nicht jede Rufschädigung ist strafbar, aber die Schwelle wird bei erfundenen Tatsachen schnell erreicht. Die Strafrahmen stehen im Strafgesetzbuch und steigen, wenn die Tat durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird, was bei Veröffentlichungen im Netz der Regelfall ist.

VorschriftErfasstStrafrahmen
§ 186 StGBBehauptung oder Verbreitung einer nicht erweislich wahren herabsetzenden TatsacheBis zu 1 Jahr, bei Verbreiten eines Inhalts bis zu 2 Jahre
§ 187 StGBWissentlich unwahre Tatsache, auch mit KreditgefährdungBis zu 2 Jahre, bei Verbreiten eines Inhalts bis zu 5 Jahre
§ 185 StGBBeleidigung ohne TatsachenkernBis zu 1 Jahr, bei Verbreiten eines Inhalts bis zu 2 Jahre
§ 238 StGBBeharrliches Nachstellen, auch über Inhalte im NetzBis zu 3 Jahre, in besonders schweren Fällen 3 Monate bis 5 Jahre

§ 187 StGB nennt die Kreditgefährdung ausdrücklich. Für Unternehmen und ihre Geschäftsführung ist das der am häufigsten passende Tatbestand, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Betrug frei erfunden werden.

09Zivilrechtliche Ansprüche

Die Unterlassung folgt aus § 1004 BGB in entsprechender Anwendung in Verbindung mit § 823 BGB. § 1004 Absatz 1 BGB gibt dem Betroffenen die Beseitigung der Beeinträchtigung und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, die Unterlassung.

Für wirtschaftliche Folgen kommt § 824 BGB hinzu. Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die den Kredit gefährdet oder sonstige Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen herbeiführt, haftet für den entstehenden Schaden, auch wenn er die Unwahrheit nicht kennt, aber kennen muss. Absatz 2 nimmt Mitteilungen aus, an denen der Mitteilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat.

Eilrechtsschutz läuft über die einstweilige Verfügung. § 940 ZPO lässt sie zur Regelung eines einstweiligen Zustandes bei einem streitigen Rechtsverhältnis zu, wenn das zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das setzt zügiges Handeln voraus, weil die Eilbedürftigkeit mit der Zeit entfällt.

Reihenfolge

Plattformmeldung und Hosterprüfung kosten nichts und laufen parallel. Der gerichtliche Weg ist der letzte Schritt, nicht der erste, und er braucht die Dokumentation aus Abschnitt 03.

10Beschwerde und Streitbeilegung

Lehnt eine Plattform ab, greift das interne Beschwerdemanagementsystem nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2065. Es steht auch der meldenden Person offen, mindestens sechs Monate ab der Mitteilung der Entscheidung, elektronisch und kostenfrei. Nach Artikel 20 Absatz 6 dürfen die Entscheidungen nicht allein automatisiert ergehen.

Danach folgt die außergerichtliche Streitbeilegung nach Artikel 21. Zertifizierte Stellen entscheiden innerhalb von 90 Kalendertagen, bei hochkomplexen Fällen verlängerbar auf insgesamt höchstens 180 Tage. Die Entscheidung ist nicht bindend, der Gerichtsweg bleibt offen. Nach Artikel 21 Absatz 5 trägt die Plattform bei einem Erfolg der Nutzerseite alle Gebühren der Stelle.

Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist nach § 14 DDG in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn errichtet. Sie führt nach § 20 DDG eine zentrale Beschwerdestelle, prüft Verstöße gegen die Verordnung, vergibt ein Aktenzeichen und leitet bei anderer Zuständigkeit weiter. Illegale Inhalte löschen oder sperren kann sie nicht; dafür bleibt die Meldung bei der Plattform nötig.

  • In deutscher Sprache zertifizierte Streitbeilegungsstellen nennt die Bundesnetzagentur unter anderem User Rights GmbH in Berlin und Platform Control.
  • Die Entscheidungsbegründungen der Plattformen sind in der DSA-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission öffentlich abrufbar.
  • Die Meldungen anerkannter vertrauenswürdiger Hinweisgeber nach Artikel 22 werden vorrangig bearbeitet; den Status vergibt die Koordinierungsstelle nur an Einrichtungen, nicht an Einzelpersonen.

11Wenn der Beitrag bleibt

Ein Teil der Beiträge bleibt stehen, weil er als Werturteil gedeckt ist. Dann verschiebt sich die Arbeit von der Löschung auf die Eindämmung: Kopien erfassen, erneute Uploads erkennen, die Sichtbarkeit in der Suche bearbeiten.

  • Jede Kopie auf Spiegelseiten und in Zitaten braucht eine eigene Meldung mit eigener Adresse.
  • Wiederkehrende Verfasser nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2065 benennen: Plattformen setzen bei häufig offensichtlich rechtswidrigen Inhalten die Dienste nach vorheriger Warnung aus.
  • Die Prüfkette aus Abschnitt 05 für jede neue Fundstelle erneut durchlaufen, mit Datum und Ergebnis.
  • Keine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Verfasser; jede Antwort erhöht die Sichtbarkeit des Beitrags.

Welche Schritte speziell bei Foren, Bewertungen und Kommentarspalten greifen, steht in Rufschädigende Forenbeiträge und Bewertungen löschen lassen. Wie sich die Verfasser hinter anonymen Konten überhaupt ermitteln lassen und wo die Grenzen liegen, steht in Anonyme Verfasser ermitteln.

Häufige Fragen

Lässt sich eine schlechte Bewertung löschen lassen?

Nur wenn sie mehr ist als eine Meinung. Angreifbar sind unwahre Tatsachenbehauptungen, erfundene Kundenkontakte und reine Schmähkritik. Ein negatives Werturteil bleibt in der Regel stehen.

Was muss eine Meldung enthalten?

Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine begründete Erläuterung der Rechtswidrigkeit, die genaue Fundstelle, Name und E-Mail-Adresse sowie die Bestätigung der Richtigkeit.

Muss der Hostprovider auf meine Beanstandung reagieren?

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, ja, sofern die Beanstandung so konkret ist, dass die Rechtsverletzung ohne eingehende Prüfung erkennbar ist.

Welche Vorschrift passt bei erfundener Zahlungsunfähigkeit?

Zivilrechtlich § 824 BGB, weil die Behauptung den Kredit gefährdet. Strafrechtlich kommt § 187 StGB in Betracht, der die Kreditgefährdung ausdrücklich nennt.

Wie lange habe ich für eine Beschwerde bei der Plattform?

Nach Artikel 20 Absatz 1 und 2 mindestens sechs Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem die Entscheidung mitgeteilt wurde.

Was kostet die außergerichtliche Streitbeilegung?

Für die Nutzerseite ist sie kostenfrei oder gegen eine geringe Gebühr zugänglich. Entscheidet die Stelle zugunsten der Nutzerseite, trägt die Plattform nach Artikel 21 Absatz 5 alle Gebühren.

Kann die Bundesnetzagentur den Beitrag löschen?

Nein. Die Koordinierungsstelle prüft Verstöße gegen die Verordnung und leitet weiter. Die Löschung bleibt Sache der Plattform, des Hosters oder eines Gerichts.

Hilft ein Antrag bei Google, wenn die Quelle online bleibt?

Nur begrenzt. Er verändert die Trefferliste, nicht die Seite. Die Einzelheiten stehen in Inhalte aus der Google-Suche entfernen.

Veröffentlicht2026-10-26
Zuletzt aktualisiert2026-10-26
Lesedaueretwa 13 Minuten

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt vom Einzelfall und von dem Recht ab, nach dem ein Antrag beurteilt wird. Richtlinien und Formulare der Plattformen ändern sich ohne Ankündigung; prüfen Sie den Wortlaut vor der Einreichung auf den verlinkten Seiten. Genannte Plattform- und Produktnamen sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber. SARAZIM LLC steht zu ihnen in keiner Verbindung, erbringt keine Rechtsdienstleistungen und tritt nicht als rechtlicher Vertreter auf.

CASE INTAKE

Eine Kampagne gegen Ihr Unternehmen?

Senden Sie uns die Fundstellen, um die es geht. Wir trennen Tatsachenkern und Werturteil, ordnen jede Adresse dem zuständigen Melde- oder Prüfverfahren zu und benennen die Nachweise, die der Hostprovider verlangen wird.

Jede Beratung erfolgt anonym.