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PUBLIC RECORDPresseberichte2026-11-04 aktualisiert· etwa 12 Minuten Lesedauer· erstellt und geprüft vom Einsatzteam von SARAZIM LLC

Presseartikel löschen lassen: Verlag, Portale, Kopien und Google

Ein Artikel, der Sie namentlich nennt, steht selten nur an einer Stelle. Die Seite des Verlags, die Nachrichtenportale, die Blogs und Foren mit Kopien, die Suchtreffer und die archivierten Fassungen haben jeweils einen anderen Verantwortlichen und brauchen einen anderen Antrag. Wer an der falschen Stelle anfängt, sieht den Treffer beim nächsten Crawl wieder.

ABSTRACT

Zwei Fragen entscheiden über den Weg: wo der Artikel heute überall abrufbar ist und um welche Art von Bericht es sich handelt. Gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung helfen Gegendarstellung, Richtigstellung und die Beschwerde beim Presserat. Fehlt nur Ihre Sicht der Tatsachen, ist die Gegendarstellung das Mittel. Endete ein Verfahren mit Freispruch oder Einstellung, verlangen Sie einen Folgebericht oder die Anonymisierung. Zutreffende Berichte lassen sich nur mit dem Verlag verhandeln oder bei Google auslisten. Die Suchmaschine kommt zuletzt.

Stand 4. November 2026, geprüft an Primärquellen: Medienstaatsvertrag und Pressegesetz Nordrhein-Westfalen, Deutscher Presserat und Pressekodex, Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts, Europäische Kommission, Internet Archive sowie die Hilfeseiten von Google Suche, Google News und Google Rechtliche Hilfe.

01Wo der Artikel überall steht

Die meisten beginnen beim Suchtreffer, weil sie den Artikel dort immer wieder sehen. Der Treffer ist aber nur ein Verweis. Dahinter liegen bis zu fünf Fassungen, und für jede ist jemand anderes zuständig.

EbeneWer entscheidetRealistischer Antrag
Originalartikel des VerlagsRedaktion und VerlagGegendarstellung, Richtigstellung, Anonymisierung, Löschung
Nachrichtenportale und AggregatorenDer Verlag über seinen FeedBeim Verlag ansetzen, Reste melden
Kopien in Blogs, Foren, auf KopierseitenBetreiber oder Hoster der SeiteMeldung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Suchtreffer und SnippetsDie SuchmaschineAktualisierung nach Änderung, Auslistung nach DSGVO
Screenshots und ArchivkopienArchivbetreiber und UploaderGesonderter Antrag je Stelle

Die Reihenfolge entscheidet mehr als die Formulierung. Google weist selbst darauf hin, dass sein Werkzeug für veraltete Inhalte nur das Suchergebnis aktualisiert und keine Seite aus dem Web entfernt; eine Seite, die unverändert online ist, entfernt es nicht. Gearbeitet wird deshalb von der Quelle nach außen, nie umgekehrt.

02Welche Art von Bericht es ist

Die zweite Frage ist, was an dem Artikel konkret nicht stimmt. Davon hängt ab, welches Mittel überhaupt zur Verfügung steht. Die verbreitete Annahme, nur falsche Berichte ließen sich angreifen und wahre blieben für immer, ist nur zur Hälfte richtig.

LagePassendes MittelWorauf es ankommt
Unwahre Tatsachenbehauptung über SieGegendarstellung, Richtigstellung, PresseratBelegbare Tatsachen, kurze Fristen
Bericht stimmt, aber Ihre Sicht fehltGegendarstellung zu den TatsachenNur tatsächliche Angaben, keine Wertungen
Verdacht berichtet, dann Freispruch oder EinstellungFolgebericht, AnonymisierungUrteil oder Einstellungsmitteilung
Zutreffend, alt, Sie sind PrivatpersonSchutzmaßnahmen im Archiv, AuslistungZeitablauf, Rolle, heutige Belastung
Unwahr, und der Verlag lenkt nicht einAbmahnung und Gericht über AnwaltNachweis der Unwahrheit

Entscheidend ist die Trennung von Tatsache und Wertung. Gegendarstellung und Richtigstellung setzen an Tatsachenbehauptungen an, also an Aussagen, die sich überprüfen lassen. Gegen eine reine Bewertung Ihres Verhaltens helfen diese Mittel nicht; die Gegendarstellung ist ausdrücklich auf tatsächliche Angaben beschränkt.

03Gegendarstellung: schnell und formstreng

Die Gegendarstellung ist das schnellste gesetzliche Mittel. Für Zeitungen und Zeitschriften steht sie in den Pressegesetzen der Länder, für journalistische Online-Angebote im Medienstaatsvertrag. Die Regeln der Länder ähneln sich, sind aber nicht wortgleich.

Das Pressegesetz Nordrhein-Westfalens zum Beispiel verlangt, dass die Gegendarstellung der Redaktion oder dem Verlag unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung zugeht. Sie muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken, wird in der nächsten noch nicht abgeschlossenen Ausgabe im gleichen Teil und in gleicher Schrift abgedruckt, und der Abdruck ist kostenfrei. Wird sie verweigert, kann das Gericht den Abdruck in einem Eilverfahren anordnen, ohne dass Sie eine besondere Eilbedürftigkeit darlegen müssen.

Online gilt der Medienstaatsvertrag. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, kostenlos und in gleicher Aufmachung wie die beanstandete Behauptung erscheinen und mit ihr verknüpft bleiben, solange diese abrufbar ist. Sie muss schriftlich vorliegen und von Ihnen oder Ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Zugehen muss sie unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag, an dem der Text abrufbar war, und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach der ersten Veröffentlichung.

Abgelehnt werden darf sie unter anderem, wenn kein berechtigtes Interesse besteht, wenn ihr Umfang die beanstandete Aussage unangemessen übersteigt, wenn sie sich nicht auf Tatsachen beschränkt oder wenn sie zu spät oder ohne Unterschrift eingeht. Einen Nachweis, dass der ursprüngliche Bericht falsch war, nennen die Ablehnungsgründe nicht.

Bevor die Gegendarstellung rausgeht

  • Datum der ersten Veröffentlichung und Tag Ihrer Kenntnis notiert.
  • Jede beanstandete Tatsachenbehauptung wörtlich zitiert.
  • Entgegnung kurz, sachlich, ohne Wertungen und ohne Angriffe.
  • Von Ihnen persönlich unterschrieben, nicht nur als E-Mail verschickt.
  • Zugang nachweisbar, etwa per Bote oder Einschreiben mit Rückschein.
  • Für Print und Online getrennt geprüft, welche Regel gilt.

04Beschwerde beim Deutschen Presserat

Beim Deutschen Presserat kann sich grundsätzlich jede Person beschweren. Zuständig ist er für Zeitungen, Zeitschriften und deren Online-Ausgaben, nicht für Fernsehen und Hörfunk samt deren Websites und Mediatheken. Der Artikel darf nicht älter als ein Jahr sein.

Maßstab ist der Pressekodex. Er verpflichtet Redaktionen, falsche Meldungen, besonders personenbezogene, unverzüglich von sich aus angemessen richtigzustellen; bei Online-Veröffentlichungen wird die Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag verbunden. Name und Foto von Verdächtigen sollen nur erscheinen, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt.

Der Presserat kann einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge aussprechen; die öffentliche Rüge ist mit einer Abdruckverpflichtung verbunden. Gegendarstellung oder Schadensersatz setzt er nicht durch, dafür sind die Gerichte zuständig.

Achtung

Eine Rüge löscht keinen Artikel. Sie lohnt sich, wenn ein Bericht nach dem Kodex fehlerhaft ist und Sie einen dokumentierten Befund wollen, auf den Sie sich später gegenüber Verlag und Suchmaschine stützen können.

05Freispruch oder eingestelltes Verfahren

Der häufigste Fall bei Privatpersonen ist ein Verdachtsbericht, dem nie ein Bericht über den Ausgang folgte. Hier hilft keine Löschforderung, sondern eine neue Tatsache, die der Redaktion damals fehlte.

Der Pressekodex sieht vor: Hat die Presse über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung berichtet, soll sie auch über einen rechtskräftig abschließenden Freispruch oder eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten. Das gilt sinngemäß für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, sofern berechtigte Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Wird erneut über ein zurückliegendes Verfahren berichtet, sollen Name und Foto im Interesse der Resozialisierung in der Regel entfallen.

  • Urteil mit Rechtskraftvermerk oder Einstellungsmitteilung beifügen.
  • Einen Folgebericht oder einen Hinweis am Anfang des alten Artikels verlangen.
  • Als Privatperson zusätzlich Namen und Foto aus der Archivfassung entfernen lassen.
  • Ersatzweise verlangen, dass die Seite über Namenssuchen nicht mehr auffindbar ist.

Für die Suchmaschine zählt dasselbe Dokument. Google nennt in seinen Kriterien als Beispiel für nachträglich überholte Informationen ein Verfahren, das in der Berufung aufgehoben wurde, und misst einer gerichtlichen Entscheidung zu Ihren Gunsten erhebliches Gewicht bei.

06Löschung, Unterlassung und Archiv

Ist ein Bericht unwahr und lenkt der Verlag nicht ein, bleiben Abmahnung und gerichtliche Durchsetzung. Das gehört in die Hand einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts für Presserecht. SARAZIM LLC liefert dafür die Dokumentation aller Fassungen und Fundstellen, nicht die rechtliche Vertretung.

Bei zutreffenden alten Berichten zieht das Bundesverfassungsgericht die Linie. Ein Verlag darf anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte grundsätzlich in ein Onlinearchiv einstellen. Schutzmaßnahmen können erst geboten sein, wenn Betroffene sich an ihn gewandt und ihre Schutzbedürftigkeit dargelegt haben. Anzustreben ist ein Ausgleich, der den Originaltext möglichst zugänglich lässt, aber etwa die Auffindbarkeit über Namenssuchen begrenzt. Ein Recht, alle früheren Informationen über sich aus dem Netz zu entfernen, folgt aus dem Persönlichkeitsrecht nicht.

Daraus ergibt sich die realistische Bitte an den Verlag: nicht Löschung, sondern Anonymisierung oder der Ausschluss der Seite von Suchmaschinen. Das Datenschutzrecht hilft gegenüber Redaktionen wenig, weil der Medienstaatsvertrag journalistische Datenverarbeitung weitgehend von der DSGVO ausnimmt. Er verlangt aber, dass Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen und Widerrufe zusammen mit den gespeicherten Daten aufbewahrt werden, und zwar ebenso lange wie diese.

07Nachrichtenportale und Aggregatoren

Portale bearbeiten übernommene Artikel nicht selbst. Google News verweist alle, die den Inhalt nicht veröffentlicht haben, an den Verlag: Dieser kann den Inhalt von seiner Website entfernen und Google über sein eigenes Team informieren. Ein Fehler wird behoben, indem der Verlag die Seite ohne den Fehler neu veröffentlicht; die Entfernung kann laut Google bis zu einigen Tagen dauern. Bleibt fehlerhafter Inhalt sichtbar, lässt er sich mit der genauen Überschrift über ein Kontaktformular melden.

Startseiten von E-Mail-Anbietern und News-Apps, die Verlagsfeeds übernehmen, funktionieren in der Praxis genauso: Die Änderung muss an der Quelle passieren. Prüfen Sie danach jede übernommene Fassung einzeln, denn eine Kopie unter fremder Adresse folgt dem Original nicht immer.

Hinweis

Erfassen Sie vor dem Schreiben an den Verlag jede Portalfassung mit Adresse und legen Sie die Liste bei. Der Verlag hat den Vertrag mit dem Portal und kann die Übernahmen zurückziehen lassen.

08Kopien in Blogs, Foren und Kopierseiten

Ist das Original geändert, werden die Kopien zum Problem. Vollständig übernommene Artikel in Blogs und Foren steigen in den Suchergebnissen oft auf, sobald die Quelle verschwunden ist, weil sie dann die einzige verbliebene Fassung sind.

Der naheliegende Weg über das Urheberrecht führt selten weiter. Wer in einem Artikel genannt wird, ist weder dessen Urheber noch dessen Verlag und kann daran keine Rechte geltend machen. Der Verlag kann gegen Kopien vorgehen, und manche tun es, sobald sie ihre eigene Seite korrigiert haben.

Tragfähig ist der Inhalt selbst: eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, eine unwahre Behauptung oder ein Verstoß gegen die Regeln der Seite. Plattformen im Anwendungsbereich des Digital Services Act müssen leicht nutzbare Meldewege bereitstellen, Meldungen zeitnah bearbeiten, ihre Entscheidung begründen und eine kostenlose interne Beschwerde anbieten; seit dem 17. Februar 2024 steht zusätzlich die außergerichtliche Streitbeilegung offen. Legen Sie jeder Meldung das korrigierte oder gelöschte Original bei, denn eine Kopie einer bereits berichtigten Seite lässt sich deutlich leichter entfernen.

09Google-Auslistung und ihre Grenzen

Ist die Quelle geändert oder entfernt, beantragen Sie über das Werkzeug Veraltete Inhalte entfernen die Aktualisierung des Treffers. Eine Seite, die unverändert online ist, entfernt es nicht; bei einer geänderten Seite verschwindet das alte Snippet, bis Google die Seite erneut crawlt.

Steht ein zutreffender Artikel weiter online, bleibt die Auslistung nach europäischem Datenschutzrecht. Google wägt ab, ob ein Treffer unrichtig, unzulänglich, irrelevant oder übermäßig ist, und stellt das öffentliche Interesse dagegen. Informationen über eine öffentliche Rolle werden seltener ausgelistet, rein private Angelegenheiten eher; bei journalistischen Inhalten berücksichtigt Google die redaktionelle Einschätzung des Mediums, besonders bei neueren Artikeln. Die Auslistung betrifft nur Suchen nach Ihrem Namen.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt dabei eine Abwägung auf Augenhöhe: Wird einer Suchmaschine die Verbreitung eines Berichts untersagt, ist die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters unmittelbar betroffen, eine Vermutung zugunsten des Persönlichkeitsrechts gibt es nicht. Lehnt Google ab, können Sie die Entscheidung von einer Datenschutzaufsichtsbehörde prüfen lassen. Google benachrichtigt nach eigenen Angaben nach Möglichkeit den Websitebetreiber, wenn eine Seite ausgelistet wird; rechnen Sie also damit, dass der Verlag davon erfährt.

10Archive und die richtige Reihenfolge

Kopien im Internet Archive überdauern alle anderen Schritte. Anträge auf Ausschluss gehen an info@archive.org, mit den Adressen, dem auszuschließenden Zeitraum und gegebenenfalls dem Zeitraum, in dem Sie die Seite kontrolliert haben. Jeder Antrag wird geprüft, ein Ergebnis wird nicht im Voraus zugesagt. Screenshots auf anderen Seiten werden wie jede andere Kopie behandelt.

  1. Fristen notieren: Veröffentlichung, Ihre Kenntnis, Ausgang des Verfahrens.
  2. Alle Ebenen erfassen: Original, Portale, Kopien, Suchtitel, Bilder, Archive.
  3. Beim Verlag mit dem engsten Antrag beginnen, der das Problem löst.
  4. Gegendarstellung fristgerecht, Presserat innerhalb eines Jahres.
  5. Kopien nach der Änderung einzeln melden, mit Nachweis der Änderung.
  6. Suchtreffer aktualisieren oder auslisten lassen, dann Namen und Bilder erneut prüfen.

SARAZIM LLC übernimmt diesen Ablauf von der Erfassung bis zur Nachkontrolle: Ebenenübersicht, Schreiben an Verlage, Betreiber und Suchmaschinen sowie die Überwachung erneuter Veröffentlichungen. Die Gesichtserkennung findet aus zwei bis drei Fotos von Ihnen, wo Bilder aus dem Artikel weiterverbreitet wurden; gespeichert werden keine Inhalte, nur Metadaten und Hashwerte. Im Schnitt sind es mehr als 52.142 Löschungen im Monat auf über 914 Plattformen. SARAZIM LLC ist keine Kanzlei; wo ein Anspruch durchgesetzt werden muss, erhält Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt eine vollständige Dokumentation.

Häufige Fragen

Muss eine Zeitung einen Artikel über mich löschen?

Nur ausnahmsweise. Gegendarstellung und Richtigstellung ergänzen den Bericht, der Presserat ordnet keine Löschung an, und für alte zutreffende Berichte sieht das Bundesverfassungsgericht eher Schutzmaßnahmen gegen Namenssuchen vor als die Löschung.

Wie lange habe ich für eine Gegendarstellung Zeit?

Sie muss unverzüglich zugehen. In Nordrhein-Westfalen spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung; online nach dem Medienstaatsvertrag spätestens sechs Wochen nach dem letzten Abruftag und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach der ersten Veröffentlichung.

Muss ich beweisen, dass der Bericht falsch war?

Für die Gegendarstellung nicht; die gesetzlichen Ablehnungsgründe nennen keinen solchen Nachweis. Eine Richtigstellung setzt dagegen voraus, dass die Meldung falsch war, und dafür brauchen Sie Belege.

Kann sich jeder beim Presserat beschweren?

Ja, grundsätzlich jede Person. Der Artikel darf nicht älter als ein Jahr sein, und der Presserat ist nur für Zeitungen, Zeitschriften und deren Online-Ausgaben zuständig, nicht für Fernsehen und Hörfunk.

Ich wurde freigesprochen. Was verlange ich?

Einen Folgebericht oder Hinweis am alten Artikel, als Privatperson zusätzlich die Entfernung von Name und Foto. Legen Sie das Urteil mit Rechtskraftvermerk oder die Einstellungsmitteilung bei; dasselbe Dokument stützt den Auslistungsantrag bei Google.

Hilft die DSGVO gegen einen Zeitungsartikel?

Gegenüber der Redaktion kaum, weil der Medienstaatsvertrag journalistische Datenverarbeitung weitgehend ausnimmt. Gegenüber der Suchmaschine dagegen schon: Die Auslistung nach europäischem Datenschutzrecht betrifft Suchen nach Ihrem Namen.

Kann Google News den Artikel entfernen?

Google News verweist an den Verlag, der den Inhalt von seiner Seite nimmt und Google informieren kann. Bleibt danach fehlerhafter Inhalt sichtbar, kann er mit der genauen Überschrift gemeldet werden.

Erfährt der Verlag von meinem Auslistungsantrag?

Wahrscheinlich. Google gibt an, nach Möglichkeit den Websitebetreiber zu benachrichtigen, wenn eine Seite ausgelistet wird, ohne die personenbezogenen Daten der antragstellenden Person weiterzugeben.

Veröffentlicht2026-11-04
Zuletzt aktualisiert2026-11-04
Lesedaueretwa 12 Minuten

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt vom Sachverhalt, vom anwendbaren Landesrecht und von Entscheidungen Dritter ab; nichts hiervon verspricht einen Erfolg. Richtlinien der Plattformen und Verfahrensregeln ändern sich; dargestellt ist der am angegebenen Datum geprüfte Stand. Google, Google News und die genannten Dienste sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber, und SARAZIM LLC ist nicht mit ihnen verbunden. SARAZIM LLC erbringt keine Rechtsdienstleistungen; wo Rechtsberatung erforderlich ist, beauftragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

CASE INTAKE

Erst alle Fassungen erfassen, dann schreiben

Schicken Sie SARAZIM LLC den Artikel und das, was Sie bisher gefunden haben. Wir sagen Ihnen, auf welcher Ebene es einen Weg gibt, wo nicht und welcher Antrag zuerst rausgehen sollte. Die Beratung ist vertraulich, und ohne Ihre schriftliche Anweisung wird nichts in Ihrem Namen eingereicht.

Jede Beratung erfolgt anonym.